§ 13 FMaG 2016 Formal fehlende Konformität

FMaG 2016 - Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Fernmeldebüro hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. 1.Ziffer einsDie CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    2. 2.Ziffer 2Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von §§ 14 oder 15 angebracht;Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von Paragraphen 14, oder 15 angebracht;
    3. 3.Ziffer 3Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des § 15 Abs. 4 angebracht oder nicht angebracht;Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des Paragraph 15, Absatz 4, angebracht oder nicht angebracht;
    4. 4.Ziffer 4Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    5. 5.Ziffer 5Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
    6. 6.Ziffer 6Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
    7. 7.Ziffer 7Die in § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 oder § 6 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;Die in Paragraph 4, Absatz 6, oder Absatz 7, oder Paragraph 6, Absatz 4, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    8. 8.Ziffer 8Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß § 23 Abs. 2 nicht beigefügt;Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, nicht beigefügt;
    9. 9.Ziffer 9Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 9 werden nicht erfüllt;Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Paragraph 9, werden nicht erfüllt;
    10. 10.Ziffer 10Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt;Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß Paragraph 10, Absatz 3, werden nicht erfüllt;
    11. 11.Ziffer 11Das Piktogramm gemäß § 3a Abs. 2 oder das Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a wurde nicht ordnungsgemäß erstellt;Das Piktogramm gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, oder das Etikett gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, wurde nicht ordnungsgemäß erstellt;
    12. 12.Ziffer 12Das Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a liegt der betreffenden Funkanlage nicht bei;Das Etikett gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, liegt der betreffenden Funkanlage nicht bei;
    13. 13.Ziffer 13Das Piktogramm oder das Etikett ist nicht gemäß § 3a Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 2 Z 1a angebracht oder abgebildet;Das Piktogramm oder das Etikett ist nicht gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, bzw. Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, angebracht oder abgebildet;
    14. 14.Ziffer 14Die in § 23 Abs. 2 Z 1a genannten Informationen, die in § 12 Abs. 2 oder 3 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in § 4 Abs. 9 genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen liegen der Funkanlage nicht bei;Die in Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, genannten Informationen, die in Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in Paragraph 4, Absatz 9, genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen liegen der Funkanlage nicht bei;
    15. 15.Ziffer 15Die Anforderungen von § 3a Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt.Die Anforderungen von Paragraph 3 a, Absatz eins, oder Paragraph 10, Absatz 3, werden nicht erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Fernmeldebüro Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 28 vorzunehmen.Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Fernmeldebüro Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 28, vorzunehmen.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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