§ 20 FMaG 2016 Pflichten der Konformitätsbewertungsstelle in Bezug auf ihre Tätigkeit

FMaG 2016 - Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Konformitätsbewertungsstelle muss die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren, für die sie notifiziert wurde, gemäß diesem Bundesgesetz, insbesondere dessen Anlagen 3 und 4, und im Einklang mit den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, durchführen.
  2. (2)Absatz 2,Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität der Funkanlage mit diesem Bundesgesetz und mit den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die grundsätzlichen Anforderungen gemäß § 3 nicht erfüllt hat, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die grundsätzlichen Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt hat, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.
  4. (4)Absatz 4,Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Funkanlage die grundsätzlichen Anforderungen gemäß § 3 oder entsprechende harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nicht mehr erfüllt, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Funkanlage die grundsätzlichen Anforderungen gemäß Paragraph 3, oder entsprechende harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nicht mehr erfüllt, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.
  5. (5)Absatz 5,Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen oder zurückzuziehen.
  6. (6)Absatz 6,Vergibt die Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die gleichen Anforderungen wie die Konformitätsbewertungsstelle selbst erfüllt, und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu unterrichten.
  7. (7)Absatz 7,Die Konformitätsbewertungsstelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
  8. (8)Absatz 8,Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber der Konformitätsbewertungsstelle dem zustimmt.
  9. (9)Absatz 9,Die Konformitätsbewertungsstelle hat die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation der Unterauftragnehmer oder der Zweigunternehmen sowie über die von ihnen gemäß den Anlagen 3 und 4 ausgeführten Arbeiten für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bereitzuhalten.
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 FMaG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 FMaG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 FMaG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 FMaG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 FMaG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FMaG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 FMaG 2016
§ 21 FMaG 2016