Anl. 5 FMaG 2016 Die technischen Unterlagen enthalten, falls vorhanden, zumindest folgende Elemente:

FMaG 2016 - Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

1. eine allgemeine Beschreibung der Funkanlage einschließlich

a) Fotografien oder Illustrationen, aus denen äußere Merkmale, Kennzeichnungen und innerer Aufbau hervorgehen,

b) Software- oder Firmwareversionen, durch die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sichergestellt wird,

c) Nutzerinformationen und Installationsanweisungen;

2. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen maßgeblichen Elementen;

3. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie des Betriebs der Funkanlage erforderlich sind;

4. eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewendet wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grundlegenden Anforderungen nach § 3 dieses Bundesgesetzes entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; wurden harmonisierte Normen nur in Teilen angewendet, so ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewendet wurden;4. eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewendet wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grundlegenden Anforderungen nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; wurden harmonisierte Normen nur in Teilen angewendet, so ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewendet wurden;

5. ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung;

6. ein Exemplar der von der beteiligten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten EU- Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das Konformitätsbewertungsmodul in Anlage 3 angewandt wurde;

7. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche maßgebliche Elemente;

8. Prüfberichte;

9. eine Erklärung, ob die Anforderung nach § 4 Abs. 2 erfüllt ist, und eine Erklärung, ob auf der Verpackung die Angaben nach § 4 Abs. 9 gemacht wurden.9. eine Erklärung, ob die Anforderung nach Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt ist, und eine Erklärung, ob auf der Verpackung die Angaben nach Paragraph 4, Absatz 9, gemacht wurden.

In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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