Anl. 2 FMaG 2016

FMaG 2016 - Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
2. Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach § 17.Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach Paragraph 17,

3. Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit den in Z 2 dieser Anlage genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen, in § 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen gewährleisten.Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit den in Ziffer 2, dieser Anlage genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen, in Paragraph 3, aufgeführten grundlegenden Anforderungen gewährleisten.

4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den §§ 14 und 15 an jeder einzelnen Funkanlage an, die den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht.4.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den Paragraphen 14 und 15 an jeder einzelnen Funkanlage an, die den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

4.2. Der Hersteller stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Funkanlage sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5. Bevollmächtigter

Die unter Z 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.Die unter Ziffer 4, genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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