Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Verwaltungsstrafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsentgegen § 28 Abs. 1 Z 1 einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
2.Ziffer 2entgegen § 28 Abs. 1 Z 2 eine Funkanlage nicht vom Markt nimmt;entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, eine Funkanlage nicht vom Markt nimmt;
3.Ziffer 3entgegen § 28 Abs. 1 Z 3 eine Funkanlage nicht zurückruft;entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, eine Funkanlage nicht zurückruft;
4.Ziffer 4entgegen § 28 Abs. 1 Z 4 keine öffentliche Mitteilung schaltet;entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, keine öffentliche Mitteilung schaltet;
5.Ziffer 5entgegen § 29 Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.entgegen Paragraph 29, Absatz eins, einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsentgegen § 11 Abs. 1 nicht das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführt;entgegen Paragraph 11, Absatz eins, nicht das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführt;
2.Ziffer 2entgegen § 12 keine Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht auf dem aktuellen Stand hält;entgegen Paragraph 12, keine Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht auf dem aktuellen Stand hält;
3.Ziffer 3entgegen § 17 Abs. 2 die technischen Unterlagen nicht erstellt oder auf dem aktuellen Stand hält;entgegen Paragraph 17, Absatz 2, die technischen Unterlagen nicht erstellt oder auf dem aktuellen Stand hält;
4.Ziffer 4entgegen § 18 Abs. 2 Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle vornimmt;entgegen Paragraph 18, Absatz 2, Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle vornimmt;
5.Ziffer 5entgegen § 21 Abs. 1 eine Meldung nicht erstattet;entgegen Paragraph 21, Absatz eins, eine Meldung nicht erstattet;
6.Ziffer 6entgegen § 23 Abs. 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt.entgegen Paragraph 23, Absatz eins, eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt.
(Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Ziffer 7 und 8 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsentgegen § 9 zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;entgegen Paragraph 9, zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
2.Ziffer 2entgegen § 17 Abs. 4 der Aufforderung nicht nachkommt, die Funkanlage innerhalb der angegebenen Frist überprüfen zu lassen;entgegen Paragraph 17, Absatz 4, der Aufforderung nicht nachkommt, die Funkanlage innerhalb der angegebenen Frist überprüfen zu lassen;
3.Ziffer 3entgegen § 27 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen nicht vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;entgegen Paragraph 27, Absatz 2, nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen nicht vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
4.Ziffer 4entgegen § 31 Abs. 1 Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;entgegen Paragraph 31, Absatz eins, Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
5.Ziffer 5entgegen § 31 Abs. 2 auf Verlangen keine Funkanlage zur Überprüfung zur Verfügung stellt;entgegen Paragraph 31, Absatz 2, auf Verlangen keine Funkanlage zur Überprüfung zur Verfügung stellt;
6.Ziffer 6einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsentgegen § 10 Abs. 3 Funkanlagentypen nicht registriert;entgegen Paragraph 10, Absatz 3, Funkanlagentypen nicht registriert;
2.Ziffer 2entgegen § 10 Abs. 4 keine Registriernummer anbringt;entgegen Paragraph 10, Absatz 4, keine Registriernummer anbringt;
3.Ziffer 3entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 nicht eine diesen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung angebracht hat,entgegen Paragraph 15, Absatz eins, oder 3 nicht eine diesen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung angebracht hat,
4.Ziffer 4entgegen § 15 Abs. 5 eine Funkanlage mit einem Kennzeichen versehen hat;entgegen Paragraph 15, Absatz 5, eine Funkanlage mit einem Kennzeichen versehen hat;
5.Ziffer 5entgegen § 15 Abs. 6 eine CE-Kennzeichnung angebracht hat;entgegen Paragraph 15, Absatz 6, eine CE-Kennzeichnung angebracht hat;
6.Ziffer 6entgegen § 24 Abs. 1 eine Funkanlage in Betrieb nimmt;entgegen Paragraph 24, Absatz eins, eine Funkanlage in Betrieb nimmt;
7.Ziffer 7entgegen § 24 Abs. 3 eine Funkanlage einführt.entgegen Paragraph 24, Absatz 3, eine Funkanlage einführt.
8.Ziffer 8entgegen § 23 Abs. 2 Z 1a Unterlagen nicht beilegt, die Angabe von Informationen nicht sicherstellt oder ein Etikett oder einen Aufkleber nicht abdruckt, nicht aufdruckt, nicht ausdruckt oder nicht anbringt.entgegen Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, Unterlagen nicht beilegt, die Angabe von Informationen nicht sicherstellt oder ein Etikett oder einen Aufkleber nicht abdruckt, nicht aufdruckt, nicht ausdruckt oder nicht anbringt.
(5)Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6)Absatz 6,Bei der Bemessung der Geldstrafen ist auf die von der Tat ausgehende Gefährdung sowie auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
(8)Absatz 8,Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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