§ 60 TGG 2024 Tarifanpassung

Tiergesundheitsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß § 59 Abs. 2 festgelegten Tarife erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Tarifes nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats anzupassen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, festgelegten Tarife erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Tarifes nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats anzupassen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter
    1. 1.Ziffer einsdes Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    3. 3.Ziffer 3des Bundesministeriums für Finanzen sowie
    4. 4.Ziffer 4der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
    an.
  3. (3)Absatz 3,Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.
  5. (5)Absatz 5,Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife gemäß § 59 Abs. 2 zu überprüfen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen.Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife gemäß Paragraph 59, Absatz 2, zu überprüfen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß § 59 Abs. 2 festgelegten Tarife erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Tarifes nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats anzupassen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, festgelegten Tarife erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Tarifes nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats anzupassen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter
    1. 1.Ziffer einsdes Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    3. 3.Ziffer 3des Bundesministeriums für Finanzen sowie
    4. 4.Ziffer 4der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
    an.
  3. (3)Absatz 3,Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.
  5. (5)Absatz 5,Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife gemäß § 59 Abs. 2 zu überprüfen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen.Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife gemäß Paragraph 59, Absatz 2, zu überprüfen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen.

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