Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Entschädigung für Tiere gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 und § 57 Abs. 3 ist nach Maßgabe des Werttarifes gemäß Abs. 2 zu leisten.Die Entschädigung für Tiere gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 57, Absatz 3, ist nach Maßgabe des Werttarifes gemäß Absatz 2, zu leisten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen einen Werttarif für den Entschädigungswert von Tieren gemäß § 57 Abs. 1 sowie im Falle einer Feststellung gemäß § 57 Abs. 3 auch für diese festzulegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen einen Werttarif für den Entschädigungswert von Tieren gemäß Paragraph 57, Absatz eins, sowie im Falle einer Feststellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, auch für diese festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Entschädigung für Gegenstände gemäß § 57 Abs. 1 Z 1a und 3 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt vor der Beschädigung oder Vernichtung zu leisten.Die Entschädigung für Gegenstände gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins a und 3 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt vor der Beschädigung oder Vernichtung zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Entschädigung für Vermögensschäden in Folge von einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 11 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme zu leisten.Die Entschädigung für Vermögensschäden in Folge von einer Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 11, ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme zu leisten.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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