§ 67 TGG 2024 Tiergesundheitsfonds

TGG 2024 - Tiergesundheitsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Länder können für die finanzielle Absicherung zur Durchführung der erforderlichen Gesundheitsprogramme sowie zur Förderung von Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Fonds einrichten. Die Fonds können zur Übernahme der Kosten gemäß § 66 Abs. 2 und 3 herangezogen werden. Insbesondere kann den Fonds auch die Bereitstellung und Auszahlung von Vorschüssen im Sinne des § 64 übertragen werden.Die Länder können für die finanzielle Absicherung zur Durchführung der erforderlichen Gesundheitsprogramme sowie zur Förderung von Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Fonds einrichten. Die Fonds können zur Übernahme der Kosten gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 herangezogen werden. Insbesondere kann den Fonds auch die Bereitstellung und Auszahlung von Vorschüssen im Sinne des Paragraph 64, übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zwecke des Abs. 1 ist es den Ländern unbenommen, Beiträge der Unternehmer und Unternehmerinnen nach Maßgabe der Betriebsgrößen und des jeweiligen Risikos einzuheben.Für die Zwecke des Absatz eins, ist es den Ländern unbenommen, Beiträge der Unternehmer und Unternehmerinnen nach Maßgabe der Betriebsgrößen und des jeweiligen Risikos einzuheben.
  3. (3)Absatz 3,Die Länder können mit der Verwaltung der Fonds die in ihrem Bereich eingerichteten Tiergesundheitsdienste betrauen.
  4. (4)Absatz 4,Der Fonds gemäß Abs. 1 kann auch von mehreren Ländern gemeinsam betrieben werden.Der Fonds gemäß Absatz eins, kann auch von mehreren Ländern gemeinsam betrieben werden.
  5. (5)Absatz 5,Anstelle des Fonds gemäß Abs. 1 können auch andere Systeme zu diesen Zwecken eingerichtet oder bestehende Systeme fortgeführt werden.Anstelle des Fonds gemäß Absatz eins, können auch andere Systeme zu diesen Zwecken eingerichtet oder bestehende Systeme fortgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6,Für die Zwecke der Verwaltung des Fonds sind die Länder ermächtigt, auf Daten aus dem elektronischen Veterinärregister gemäß § 13 zuzugreifen.Für die Zwecke der Verwaltung des Fonds sind die Länder ermächtigt, auf Daten aus dem elektronischen Veterinärregister gemäß Paragraph 13, zuzugreifen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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