Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Behörde kann einer Person, die von der Verwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 69 oder § 70, welche das Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen deutlich erhöht hat, rechtskräftig bestraft wurde, oder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 69 oder § 70 rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine solche Verwaltungsübertretung in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist.Die Behörde kann einer Person, die von der Verwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 70,, welche das Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen deutlich erhöht hat, rechtskräftig bestraft wurde, oder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 70, rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine solche Verwaltungsübertretung in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 abzuhalten.Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, abzuhalten.
(3)Absatz 3,Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
(4)Absatz 4,Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet.Tierhaltungsverbote gemäß Absatz eins, gelten für das gesamte Bundesgebiet.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 72 TGG 2024
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 TGG 2024 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 72 TGG 2024