Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Kostentragung
(1)Absatz eins,Der Bund trägt unbeschadet des Abs. 3 Z 7 die KostenDer Bund trägt unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 7, die Kosten
1.Ziffer einsder behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland, soweit diese nicht durch Gebühren abgedeckt sind (§ 68);der behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland, soweit diese nicht durch Gebühren abgedeckt sind (Paragraph 68,);
2.Ziffer 2der behördlichen Einsendungen und Laboruntersuchungen im Falle eines Tierseuchenverdachtes;
3.Ziffer 3der sonstigen behördlichen Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;
4.Ziffer 4der behördlichen Maßnahmen zur Feststellung der epidemiologischen Situation im Falle einer Tierseuche;
5.Ziffer 5der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere im Zuge einer Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahme;
7.Ziffer 7der Reinigung und Desinfektion im Rahmen einer Seuchenbekämpfung;
8.Ziffer 8der nach Maßgabe des 5. Hauptstückes zu leistenden Entschädigungen;
9.Ziffer 9der nach Maßgabe des § 65 gewährten Prämien;der nach Maßgabe des Paragraph 65, gewährten Prämien;
10.Ziffer 10der Vergütung für die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bestellten Personen;der Vergütung für die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, bestellten Personen;
11.Ziffer 11für die behördlich angeordnete Tötung von Tieren;
12.Ziffer 12für die Entsorgung der Tierkörper und zu vernichtender Gegenstände im Falle einer amtlich angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahme;
13.Ziffer 13für die Probeneinsendung und Laboruntersuchungen, bei durch Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 angeordneten stichprobenhaften Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten in die bzw. in der AGES oder einem anderen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Labor.für die Probeneinsendung und Laboruntersuchungen, bei durch Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, angeordneten stichprobenhaften Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten in die bzw. in der AGES oder einem anderen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Labor.
(2)Absatz 2,Die Länder tragen unbeschadet des Abs. 3 Z 7 die KostenDie Länder tragen unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 7, die Kosten
1.Ziffer einsfür den Amtssach- und Personalaufwand im Sinne des § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948;für den Amtssach- und Personalaufwand im Sinne des Paragraph 2, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,;
2.Ziffer 2für die Vorhaltung und den Betrieb von Anlagen gemäß § 40 Abs. 5;für die Vorhaltung und den Betrieb von Anlagen gemäß Paragraph 40, Absatz 5,;
3.Ziffer 3für die Errichtung von Einbauten im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2;für die Errichtung von Einbauten im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,;
4.Ziffer 4für die Entnahme von Proben zur angeordneten Untersuchung auf Tierseuchen im Rahmen der aktiven Überwachung;
5.Ziffer 5für aufgrund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorien B und C zur Erlangung und Aufrechterhaltung bestehender regional anerkannten Freiheiten.für aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorien B und C zur Erlangung und Aufrechterhaltung bestehender regional anerkannten Freiheiten.
(3)Absatz 3,Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin trägt die Kosten
1.Ziffer einsfür Maßnahmen für die Erlangung von einzelbetrieblichen anerkannten Freiheiten;
2.Ziffer 2für Maßnahmen im Rahmen von Risikobewertungen sowie zur Inanspruchnahme von Ausnahmebestimmungen für die Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Produkten nach der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 oder der delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
3.Ziffer 3für Maßnahmen für die Erlangung von sonstigen betrieblichen handelsrelevanten Vorteilen;
4.Ziffer 4für die Aufsicht über Veranstaltungen gemäß § 32;für die Aufsicht über Veranstaltungen gemäß Paragraph 32,;
5.Ziffer 5für durch Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten, sofern diese nicht gemäß Abs. 1 Z 13 vom Bund zu tragen sind;für durch Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten, sofern diese nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 13, vom Bund zu tragen sind;
6.Ziffer 6für die Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorie D zum Zweck der Erlangung von Tiergesundheitsbescheinigungen;
7.Ziffer 7für jene Tätigkeiten, die im Rahmen der ordentlichen Bewirtschaftung des Betriebes oder der regulären Haltung von Heimtieren oder der regulären tierärztlichen Tätigkeit erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Die Gemeinden tragen die Kosten für die Überwachung von errichteten Einbauten im Sinne des § 34 Abs. 2.Die Gemeinden tragen die Kosten für die Überwachung von errichteten Einbauten im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2,
(5)Absatz 5,Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landesmitteln Erleichterung zu gewähren.
(6)Absatz 6,Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 tragen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Städte mit eigenem Statut.Die Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 4 tragen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Städte mit eigenem Statut.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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