§ 6 TGG 2024 Amtliche Bestellung im Seuchenfall

TGG 2024 - Tiergesundheitsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ist bei Ausbruch einer Tierseuche davon auszugehen, dass mit den im Dienstverhältnis zum jeweiligen Land stehenden oder der Gebietskörperschaft sonst zur Verfügung stehenden fachlich geeigneten Personen nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau zu ermächtigen, geeignete Personen für die von der Behörde durchzuführenden amtlichen Tätigkeiten und Maßnahmen auf Kosten des Bundes mit Bescheid zu bestellen und sich selbst oder einer ihm bzw. ihr unterstellten Behörde zuzuweisen. Das Handeln dieser Personen ist jener Behörde zuzurechnen, der sie zugewiesen wurden.
  2. (2)Absatz 2,Können keine geeigneten Personen in ausreichender Anzahl bestellt werden, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau geeignete selbstständig tätige freiberufliche Tierärztinnen, Tierärzte oder Tierärztegesellschaften gemäß § 18 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, für das Land, in dem sie ihren Berufssitz haben, gemäß Abs. 1 bestellen. In diesem Fall sind diese Tierärztinnen, Tierärzte und Tierärztegesellschaften verpflichtet, einer solchen Bestellung Folge zu leisten.Können keine geeigneten Personen in ausreichender Anzahl bestellt werden, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau geeignete selbstständig tätige freiberufliche Tierärztinnen, Tierärzte oder Tierärztegesellschaften gemäß Paragraph 18, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, für das Land, in dem sie ihren Berufssitz haben, gemäß Absatz eins, bestellen. In diesem Fall sind diese Tierärztinnen, Tierärzte und Tierärztegesellschaften verpflichtet, einer solchen Bestellung Folge zu leisten.
  3. (3)Absatz 3,Die bestellten Personen sind behördliche Organe. Für die Dauer ihrer Bestellung ist ihnen jede Betätigung, die mit der amtlichen Tätigkeit unvereinbar ist, zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4,Die bestellten Personen sind gemäß einem vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegten Tarif zu entlohnen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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