Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle Begriffsbestimmungen in den anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere des AHL, als Begriffsbestimmung dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Für dieses Bundesgesetz gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer einsTierseuche: Seuchen, die gemäß Art. 5 oder 6 AHL genannt sind, sowie die TSE bei Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;Tierseuche: Seuchen, die gemäß Artikel 5, oder 6 AHL genannt sind, sowie die TSE bei Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001,;
2.Ziffer 2Tierseuche der Kategorie A: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a AHL;Tierseuche der Kategorie A: gelistete Seuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe a AHL;
3.Ziffer 3Tierseuche der Kategorie B: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b AHL;Tierseuche der Kategorie B: gelistete Seuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe b AHL;
4.Ziffer 4Tierseuche der Kategorie C: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c AHL;Tierseuche der Kategorie C: gelistete Seuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe c AHL;
5.Ziffer 5Tierseuche der Kategorie D: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe d AHL;Tierseuche der Kategorie D: gelistete Seuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe d AHL;
6.Ziffer 6Tierseuche der Kategorie E: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e AHL;Tierseuche der Kategorie E: gelistete Seuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe e AHL;
7.Ziffer 7gelistete Tierseuche: Tierseuchen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, ABl. Nr. L 160 vom 15.06.2022 S. 30, gelistet sind;gelistete Tierseuche: Tierseuchen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, Amtsblatt Nummer L 308 vom 04.12.2018 Seite 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, Amtsblatt Nummer L 160 vom 15.06.2022 Seite 30, gelistet sind;
8.Ziffer 8Bienenvolk: die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben;
9.Ziffer 9Bienenstand: die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort;
10.Ziffer 10OCR: Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 S. 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 126 vom 15.05.2019 S. 73;OCR: Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Amtsblatt Nummer L 95 vom 07.04.2017 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, Amtsblatt Nummer L 357 vom 08.10.2021 Seite 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 126 vom 15.05.2019 Seite 73;
11.Ziffer 11Bienenseuche: eine in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Apis gelistete Tierseuche, der Befall mit Varroa spp. (Varroose) jedoch nur, wenn er seuchenhaft auftritt;Bienenseuche: eine in der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für Apis gelistete Tierseuche, der Befall mit Varroa spp. (Varroose) jedoch nur, wenn er seuchenhaft auftritt;
12.Ziffer 12Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des § 4 Z 6 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, sowie sonstige Tiere, die wirtschaftlich genützt werden, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen;Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, sowie sonstige Tiere, die wirtschaftlich genützt werden, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen;
13.Ziffer 13anerkannte Freiheit: Status eines Betriebes, eines Kompartiments, einer Region oder eines Staates, der durch die Behörden oder die Europäische Union vergeben wird, mit dem eine gewisse Tiergesundheitssituation bestätigt wird und der zu Erleichterungen in Bezug auf Verbringungen führt, wie insbesondere der Status „seuchenfrei“ gemäß Teil II Kapitel 4 AHL oder der Risikostatus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;anerkannte Freiheit: Status eines Betriebes, eines Kompartiments, einer Region oder eines Staates, der durch die Behörden oder die Europäische Union vergeben wird, mit dem eine gewisse Tiergesundheitssituation bestätigt wird und der zu Erleichterungen in Bezug auf Verbringungen führt, wie insbesondere der Status „seuchenfrei“ gemäß Teil römisch zwei Kapitel 4 AHL oder der Risikostatus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001,;
14.Ziffer 14AGES: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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