§ 8 TGG 2024 Verordnungsermächtigungen

TGG 2024 - Tiergesundheitsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, wenn dies zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen in Übereinstimmung mit den in § 1 genannten Bestimmungen der Europäischen Union anzuordnen. Hierbei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, wenn dies zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen in Übereinstimmung mit den in Paragraph eins, genannten Bestimmungen der Europäischen Union anzuordnen. Hierbei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen bei der betriebsspezifischen Haltung von Tieren und bei der Verbringung von Tieren anordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Verschleppung von Tierseuchen wirksam zu verhindern.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung oder Verbreitung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbaren Krankheiten durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können
    1. 1.Ziffer einsaus anderen Staaten,
    2. 2.Ziffer 2innerhalb eines Landes,
    3. 3.Ziffer 3von einem Land in ein anderes Land,
    4. 4.Ziffer 4in einen anderen Staat
    erlassen, soweit dies zur Durchführung oder Ergänzung unionsrechtlicher Bestimmungen notwendig und zulässig oder sonst für die Erreichung der Zielsetzungen des § 1 erforderlich ist.erlassen, soweit dies zur Durchführung oder Ergänzung unionsrechtlicher Bestimmungen notwendig und zulässig oder sonst für die Erreichung der Zielsetzungen des Paragraph eins, erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf die Art der abzuwendenden Gefahr, auf die topographischen Verhältnisse, auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie auf die Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß den Absatz eins bis 3 ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf die Art der abzuwendenden Gefahr, auf die topographischen Verhältnisse, auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie auf die Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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