Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, gegebenenfalls der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin einer Stadt mit eigenem Statut hat vorzusorgen, dass für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Anordnungen und Maßnahmen besonders geschulte oder sonst fachlich geeignete Personen in ausreichender Anzahl und geeignete Sachausstattung in ausreichender Menge vorhanden sind.
(2)Absatz 2,Als besonders geschult gelten jedenfalls Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl Nr. 215/1949, abgelegt oder den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich absolviert haben.Als besonders geschult gelten jedenfalls Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949,, abgelegt oder den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich absolviert haben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung weitere Ausbildungen festlegen, welche jedenfalls zu bestimmten Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 befugen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung weitere Ausbildungen festlegen, welche jedenfalls zu bestimmten Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, befugen.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat Schulungen für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie im Land tätige Tierärztinnen und Tierärzte im Bereich Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur Vermittlung der Notfallpläne im Sinne des Art. 43 AHL, zu organisieren und durchzuführen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einheitlichen Ausbildung durch Verordnung Vorschriften über die Häufigkeit, den Mindestumfang und -inhalt dieser Schulungen sowie über die Kontrolle der Teilnahme erlassen.Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat Schulungen für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie im Land tätige Tierärztinnen und Tierärzte im Bereich Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur Vermittlung der Notfallpläne im Sinne des Artikel 43, AHL, zu organisieren und durchzuführen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einheitlichen Ausbildung durch Verordnung Vorschriften über die Häufigkeit, den Mindestumfang und -inhalt dieser Schulungen sowie über die Kontrolle der Teilnahme erlassen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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