Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bewilligungen und Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz, einer darauf basierenden Verordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union, der mit diesem Bundesgesetz durchgeführt wird, können befristet oder unbefristet erteilt werden.
(2)Absatz 2,Ebenso können in Bewilligungen und Genehmigungen gemäß Abs. 1 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderliche Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.Ebenso können in Bewilligungen und Genehmigungen gemäß Absatz eins, für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderliche Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann – auch im Sinne von Art. 13 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 – für wissenschaftliche Anstalten und Institute im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet, für geschlossene Betriebe, sowie in Bezug auf Tiere von einer amtlich registrierten seltenen Rasse oder mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert durch Verordnung im Interesse des Unterrichtes, der Forschung, der Artenvielfalt oder des Tierschutzes generelle Ausnahmen von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz normieren. Befugnisse der Behörde, Ausnahmen im Einzelfall auszusprechen, bleiben davon unberührt.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann – auch im Sinne von Artikel 13, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 – für wissenschaftliche Anstalten und Institute im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet, für geschlossene Betriebe, sowie in Bezug auf Tiere von einer amtlich registrierten seltenen Rasse oder mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert durch Verordnung im Interesse des Unterrichtes, der Forschung, der Artenvielfalt oder des Tierschutzes generelle Ausnahmen von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz normieren. Befugnisse der Behörde, Ausnahmen im Einzelfall auszusprechen, bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4,Bei Universitäten und der AGES ist gemäß der Anlage 2 vorzugehen.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat amtliche Bescheinigungen und amtliche Attestierungen im Sinne des Art. 3 Nr. 27 und 28 OCR bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen binnen fünf Werktagen nach Antragstellung zu erteilen. Sollten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der amtlichen Bescheinigung oder Attestierung nicht vorliegen, hat die Behörde dies auf Verlangen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin mittels Bescheid festzustellen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung eine kürzere oder längere Frist festlegen.Die Behörde hat amtliche Bescheinigungen und amtliche Attestierungen im Sinne des Artikel 3, Nr. 27 und 28 OCR bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen binnen fünf Werktagen nach Antragstellung zu erteilen. Sollten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der amtlichen Bescheinigung oder Attestierung nicht vorliegen, hat die Behörde dies auf Verlangen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin mittels Bescheid festzustellen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung eine kürzere oder längere Frist festlegen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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