Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Tiergesundheitsmaßnahmen
(1)Absatz eins,Bei der Bewertung der Tiergesundheitssituation hat die Behörde die Maßnahmen und Kenntnisse der Unternehmer gemäß Art. 10 und 11 AHL sowie die Maßnahmen, die die Unternehmer auf Grund von Art. 24 und 25 AHL treffen und der Behörde gemeldet werden, einzubeziehen.Bei der Bewertung der Tiergesundheitssituation hat die Behörde die Maßnahmen und Kenntnisse der Unternehmer gemäß Artikel 10 und 11 AHL sowie die Maßnahmen, die die Unternehmer auf Grund von Artikel 24 und 25 AHL treffen und der Behörde gemeldet werden, einzubeziehen.
(2)Absatz 2,Wird ein Überwachungsprogramm gemäß Art. 28 AHL festgelegt, sind die Bewertungen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.Wird ein Überwachungsprogramm gemäß Artikel 28, AHL festgelegt, sind die Bewertungen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Biosicherheit, der Tiergesundheit und der Tierseuchenbekämpfung durch Verordnung festzulegen, welche nach Art. 10 Abs. 4 AHL erforderlichen Maßnahmen vom Unternehmer zu ergreifen oder welche Bedingungen einzuhalten sind, um biologische Gefahren von Tierbeständen fernzuhalten.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Biosicherheit, der Tiergesundheit und der Tierseuchenbekämpfung durch Verordnung festzulegen, welche nach Artikel 10, Absatz 4, AHL erforderlichen Maßnahmen vom Unternehmer zu ergreifen oder welche Bedingungen einzuhalten sind, um biologische Gefahren von Tierbeständen fernzuhalten.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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