Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Tiergesundheitsforum einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft zum Forum ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Den Vorsitz im Tiergesundheitsforum führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz führt auch die Geschäftsstelle, die für die Organisation der Sitzungen des Forums zuständig ist. Das Forum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(3)Absatz 3,Dem Forum gehören als Mitglieder an:
1.Ziffer einseine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
2.Ziffer 2eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
3.Ziffer 3je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Veterinärbehörden in den Ländern;
4.Ziffer 4eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vorstandes der „Tiergesundheit Österreich“;
5.Ziffer 5die Geschäftsführung der „Tiergesundheit Österreich“;
6.Ziffer 6eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tiergesundheitsdienste gemäß TAMG;
7.Ziffer 7eine Vertreterin oder ein Vertreter der ÖTK;
8.Ziffer 8eine Vertreterin oder ein Vertreter der LKÖ;
9.Ziffer 9von der LKÖ zu nominierende Vertreterinnen oder von der LKÖ zu nominierende Vertreter der jeweils inhaltlich von den jeweiligen Tagesordnungspunkten betroffenen Produktionsbereiche, zumindest aber je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Produktionsbereiche Schwein, Geflügel und Wiederkäuer;
10.Ziffer 10eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
11.Ziffer 11eine Vertreterin oder ein Vertreter der WKÖ;
12.Ziffer 12die oder der Vorsitzende des Tierschutzrates;
13.Ziffer 13die Leitung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz;
14.Ziffer 14die Tierschutzombudsperson des im Bundesrat vorsitzführenden Landes;
15.Ziffer 15eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der österreichischen Tierschutzorganisationen – pro-tier.at;
16.Ziffer 16eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt;
17.Ziffer 17eine Vertreterin oder ein Vertreter des Umweltdachverbandes;
18.Ziffer 18eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereines „Ökobüro – Allianz der Umweltbewegung“
19.Ziffer 19eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jagd Österreich;
20.Ziffer 20eine Vertreterin oder ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität Wien;
21.Ziffer 21eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität für Bodenkultur;
22.Ziffer 22eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie weitere Experten, die anlassbezogen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beigezogen werden.
Die Mitglieder sind von der entsendenden Stelle dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegenüber namhaft zu machen. Weiters ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu nominieren.
(4)Absatz 4,Das Forum hat folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsVeranstaltung von zumindest jährlichen Sitzungen zum Zweck der Sicherung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedern des Tiergesundheitsforums;
2.Ziffer 2Abgabe von Empfehlungen zur Qualitätssicherung und Erhaltung der Tiergesundheit an die einschlägigen Organisationen;
3.Ziffer 3Abgabe von Stellungnahmen zum Bericht über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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