§ 17 TGG 2024 Sicherung der Tiergesundheit

TGG 2024 - Tiergesundheitsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Biosicherheit
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, unbeschadet unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Vorschriften, – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von Tierseuchen erforderlich ist – durch Verordnung Folgendes festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsUntersuchungsprogramme zur Erlangung und Aufrechterhaltung von bundesweit anerkannten Freiheiten,
    2. 2.Ziffer 2die Erforderlichkeit von veterinärbehördlichen Genehmigungen von Betrieben, deren Voraussetzungen und nähere Bestimmungen für deren Erteilung und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen und Biosicherheitsmaßnahmen für die Betriebe,
    3. 3.Ziffer 3Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkte, die im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise bei Beanstandungen,
    4. 4.Ziffer 4Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinär- und Biosicherheitsmaßnahmen und
    5. 5.Ziffer 5sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen gemäß Abs. 1 sindVerordnungen gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsunter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Tierschutzes,
    2. 2.Ziffer 2unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt,
    3. 3.Ziffer 3entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und
    4. 4.Ziffer 4gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften
    zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen überDurch Verordnung gemäß Absatz eins, können insbesondere Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,
    2. 2.Ziffer 2den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,
    3. 3.Ziffer 3die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger, Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,
    4. 4.Ziffer 4die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern,
    5. 5.Ziffer 5die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im Hinblick auf die Hygiene,
    6. 6.Ziffer 6die Vorkehrungen, die in Betrieben bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,
    7. 7.Ziffer 7die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,
    8. 8.Ziffer 8die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen,
    9. 9.Ziffer 9die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,
    10. 10.Ziffer 10die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß Abs. 1 Z 4 sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,
    11. 11.Ziffer 11die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Behörde oder die Tötung von Tieren durch besonders geschulte Organe der Behörde und die hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,
    12. 12.Ziffer 12die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,
    13. 13.Ziffer 13veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren und der von diesen gewonnenen tierischen Produkten, einschließlich Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger Sendungen,
    14. 14.Ziffer 14die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und
    15. 15.Ziffer 15Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuss bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus gewonnenen Produkte
    festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann Untersuchungsprogramme als Verordnung zur Erlangung und Aufrechterhaltung regional anerkannter Freiheiten erlassen und hat dabei sinngemäß nach Abs. 1 vorzugehen.Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann Untersuchungsprogramme als Verordnung zur Erlangung und Aufrechterhaltung regional anerkannter Freiheiten erlassen und hat dabei sinngemäß nach Absatz eins, vorzugehen.
  5. (5)Absatz 5,Werden Mängel oder Missstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
  6. (6)Absatz 6,Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Sie sind laufend zu warten und instandzuhalten.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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