Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Tieren, welche der Militärverwaltung angehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit nur das Eigentum des Bundes betroffen wird, den Militärbehörden nach den geltenden Vorschriften überlassen.
(2)Absatz 2,Jede verdächtige Erkrankung von Tieren gemäß Abs. 1 ist jedoch unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen, welche zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat.Jede verdächtige Erkrankung von Tieren gemäß Absatz eins, ist jedoch unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen, welche zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat.
(3)Absatz 3,Die Militärbehörden sind verpflichtet,
1.Ziffer einsdie von ihnen getroffenen Maßnahmen unverzüglich der örtlich zuständigen Behörde mitzuteilen,
2.Ziffer 2die Behörde über den Verlauf der Seuche in Kenntnis zu halten und
3.Ziffer 3auf Ersuchen der Behörde bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 mitzuwirken.auf Ersuchen der Behörde bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Absatz 2, mitzuwirken.
(4)Absatz 4,Die zuständige Behörde ist verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdacht bei den im Eigentum des Bundes stehenden Tieren der Militärverwaltung Kenntnis erlangt, die zuständige Militärbehörde zur Setzung von Maßnahmen zu verständigen und dieser die im Sinne des Abs. 2 angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.Die zuständige Behörde ist verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdacht bei den im Eigentum des Bundes stehenden Tieren der Militärverwaltung Kenntnis erlangt, die zuständige Militärbehörde zur Setzung von Maßnahmen zu verständigen und dieser die im Sinne des Absatz 2, angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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