§ 10 TGG 2024 Veröffentlichungen

TGG 2024 - Tiergesundheitsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz dürfen, alternativ zur Kundmachung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, auch den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kundgemacht werden.Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz dürfen, alternativ zur Kundmachung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblattgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, auch den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kundgemacht werden.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen der Landeshauptleute, der Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach diesem Bundesgesetz haben in landesüblicher Weise kundgemacht zu werden.
  3. (3)Absatz 3,Kundmachungen des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit nach diesem Bundesgesetz haben gemäß § 6c Abs. 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zu erfolgen.Kundmachungen des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit nach diesem Bundesgesetz haben gemäß Paragraph 6 c, Absatz 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn die Kundmachung genereller Anordnungen nach diesem Bundesgesetz nicht rechtzeitig und wirksam gemäß den Abs. 1 bis 3 erfolgen kann, haben diese durch Verlautbarung in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen oder im Internet auf der Homepage der zuständigen Behörde oder, sofern dies technisch nicht rechtzeitig möglich ist, durch öffentlichen Anschlag, zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben.Wenn die Kundmachung genereller Anordnungen nach diesem Bundesgesetz nicht rechtzeitig und wirksam gemäß den Absatz eins bis 3 erfolgen kann, haben diese durch Verlautbarung in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen oder im Internet auf der Homepage der zuständigen Behörde oder, sofern dies technisch nicht rechtzeitig möglich ist, durch öffentlichen Anschlag, zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Generelle Anordnungen nach diesem Bundesgesetz treten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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