§ 34 TGG 2024 Besondere Schutzmaßnahmen

TGG 2024 - Tiergesundheitsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland in den Wildtierbestand im Hinblick auf die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation folgende veterinärpolizeilichen Maßnahmen anordnen, wenn hierdurch der Einschleppung wirksam begegnet werden kann:
    1. 1.Ziffer einsdas zeitlich befristete Verbot der Betretung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen, ausgenommen die Betretung zur erforderlichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen,
    2. 2.Ziffer 2die zeitlich befristete Errichtung von Zäunen oder anderen Barrieren auf öffentlichem Gut oder auf Grund vertraglicher Einigung mit betroffenen Grundeigentümern,
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung eines Managementplans in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden zur Reduktion der Dichte des jeweiligen Wildtierbestandes,
    4. 4.Ziffer 4die Impfung von Wildtieren durch Auslegung von Ködern sowie
    5. 5.Ziffer 5die Verpflichtung, das Auffinden verendeter Tiere bestimmter Arten zu melden.
    Die Kosten des erforderlichen Materials für Maßnahmen gemäß Z 2 sind in diesem Fall vom Bund zu tragen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Jagdausübungsberechtigten haben diese Maßnahmen zu dulden.Die Kosten des erforderlichen Materials für Maßnahmen gemäß Ziffer 2, sind in diesem Fall vom Bund zu tragen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Jagdausübungsberechtigten haben diese Maßnahmen zu dulden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Abs. 1 Z 2 Sorge zu tragen.Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Sorge zu tragen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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