Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Verbringung von gehaltenen Landtieren und Bruteiern gemäß Art. 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/118, ABl. Nr. L 16 vom 18.01.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 289 vom 10.11.2022 S. 34, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Ausnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anordnen.Bei der Verbringung von gehaltenen Landtieren und Bruteiern gemäß Artikel 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 140, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/118, Amtsblatt Nummer L 16 vom 18.01.2023 Seite 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 289 vom 10.11.2022 Seite 34, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Ausnahmen im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anordnen.
(2)Absatz 2,Die für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Art. 149 AHL erforderliche Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007.Die für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 149, AHL erforderliche Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach Paragraph 15, Absatz 3, des Tiertransportgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, soweit dies nach den unionsrechtlichen Vorschriften geboten und erlaubt ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen, oder soweit es aufgrund einer etwaigen Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für den Transport von Waren und Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nähere spezielle Regelungen festlegen.
(4)Absatz 4,Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Behörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Absatz 2, sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Behörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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