Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Küchenabfälle oder Speisereste, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, stammen, dürfen nicht an Tiere verfüttert werden.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 40, sowie der §§ 9 und 10 der Tiermaterialien-Verordnung; BGBl. II Nr. 484/2008, ist die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie von Küchenabfällen und Speiseresten an Wildtiere verboten.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 137 vom 24.05.2017 Seite 40, sowie der Paragraphen 9 und 10 der Tiermaterialien-Verordnung; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,, ist die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie von Küchenabfällen und Speiseresten an Wildtiere verboten.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 TGG 2024
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 TGG 2024 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 TGG 2024