§ 44 TGG 2024 Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

TGG 2024 - Tiergesundheitsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Vergrabung oder die Verbrennung von im Zuge einer Tierseuchenbekämpfung getöteten oder verendeten Tieren an geeigneten Plätzen anordnen.Unbeschadet der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau unter den Voraussetzungen des Artikel 19, Absatz eins, Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, die Vergrabung oder die Verbrennung von im Zuge einer Tierseuchenbekämpfung getöteten oder verendeten Tieren an geeigneten Plätzen anordnen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Seuchenfall unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Nebenprodukten zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Seuchenfall unbeschadet des Absatz eins, durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Nebenprodukten zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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