Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an die AGES, Institut für Bienenkunde, einzusenden
(2)Absatz 2,Von der Feststellung einer Bienenseuche sind der örtlich in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der Behörde zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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