Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Behörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von drei Kilometern festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 51 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen.Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Behörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von drei Kilometern festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des Paragraph 51, gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(2)Absatz 2,Bienenvölker dürfen aus der Zone gemäß Abs. 1 nur mit Bewilligung der Behörde ausgebracht und in die Zone nur mit Bewilligung der Behörde eingebracht werden.Bienenvölker dürfen aus der Zone gemäß Absatz eins, nur mit Bewilligung der Behörde ausgebracht und in die Zone nur mit Bewilligung der Behörde eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluss der Schlussrevision gemäß § 56 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.Die nach Absatz eins, erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluss der Schlussrevision gemäß Paragraph 56 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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