§ 57 TGG 2024 (Tiergesundheitsgesetz 2024), Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien - JUSLINE Österreich
§ 57 TGG 2024 Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Entschädigungen aus Bundesmitteln
(1)Absatz eins,Der Bund hat Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
1.Ziffer einswenn Wiederkäuer, Einhufer, Schweine oder Geflügel
a)Litera aauf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß § 39 oder einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 getötet worden oderauf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 39, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11, getötet worden oder
b)Litera bnach Anordnung der Tötung verendet oder
c)Litera cnach einer Meldung gemäß § 36, jedoch vor dem Zeitpunkt der behördlich angeordneten Tötung oder der bescheidmäßigen Entscheidung über die Ausnahme von der Tötung gemäß Art. 13 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verendet sind und vor oder nach dem Zeitpunkt der Verendung eine Tierseuche der Kategorie A festgestellt wurde odernach einer Meldung gemäß Paragraph 36,, jedoch vor dem Zeitpunkt der behördlich angeordneten Tötung oder der bescheidmäßigen Entscheidung über die Ausnahme von der Tötung gemäß Artikel 13, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verendet sind und vor oder nach dem Zeitpunkt der Verendung eine Tierseuche der Kategorie A festgestellt wurde oder
d)Litera dinfolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
e)Litera edadurch verendet sind, dass eine Impfung untersagt worden ist oder
f)Litera fdurch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach § 17 Abs. 1 bis 3 verendet sind;durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 17, Absatz eins bis 3 verendet sind;
1a.Ziffer eins awenn Bruteier oder Eier für den menschlichen Verzehr im Zuge der Tierseuchenbekämpfung auf Grund einer behördlichen Anordnung beseitigt worden sind;
2.Ziffer 2wenn eine Person infolge Verhängung einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden ist;wenn eine Person infolge Verhängung einer Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden ist;
3.Ziffer 3wenn Gegenstände, wie insbesondere Futtermittel und Produkte tierischer Herkunft, mit Ausnahme von Dung und Gülle im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind;
4.Ziffer 4wenn eine Person aufgrund einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 11 einen Vermögensschaden erleidet.wenn eine Person aufgrund einer Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 11, einen Vermögensschaden erleidet.
(2)Absatz 2,Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mussten.Als verendet im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mussten.
(3)Absatz 3,Eine Entschädigung von anderen Tieren oder Gegenständen erfolgt auch, wenn der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung feststellt, dass dies aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig ist, wenn die Tötung einer großen Zahl von anderen Tieren aufgrund von Seuchen notwendig wird. Hiebei kann er festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Entschädigung zu erfolgen hat.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Falle einer außergewöhnlichen Situation, wie insbesondere dem seuchenhaften Auftreten von neu auftretenden Tierkrankheiten, mit Verordnung festlegen, dass die Entschädigungszahlungen entfallen, wenn dies im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist.
(5)Absatz 5,Die Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 3 entfällt, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer damit durchgeführten Verordnung der Europäischen Union zur Biosicherheit, zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht bzw. zu den rechtlichen Bestimmungen betreffend Tierverkehr nicht eingehalten wurden und dies für die Übertragung der gegenständlichen Tierseuche relevant ist.Die Entschädigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 3, entfällt, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer damit durchgeführten Verordnung der Europäischen Union zur Biosicherheit, zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht bzw. zu den rechtlichen Bestimmungen betreffend Tierverkehr nicht eingehalten wurden und dies für die Übertragung der gegenständlichen Tierseuche relevant ist.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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