§ 36 TGG 2024 Vorgehen bei Verdacht und Ausbruch von Tierseuchen

TGG 2024 - Tiergesundheitsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Meldepflichten
  1. (1)Absatz eins,Unternehmerinnen und Unternehmer, Tierärztinnen und Tierärzte und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben den begründeten Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A oder den Nachweis einer solchen unverzüglich und auf dem kürzesten Wege bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder, sofern dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden; Polizeidienststellen haben die an sie erstatteten Meldungen unverzüglich und auf kürzestem Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Unternehmerinnen und Unternehmer, Tierärztinnen und Tierärzte und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben den begründeten Verdacht auf eine Tierseuche, bei der es sich nicht um eine Seuche der Kategorie A handelt, oder den Nachweis einer solchen so bald wie möglich der Behörde zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Unternehmerinnen, Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung – sofern nicht im Folgenden oder in einer Verordnung anders bestimmt – einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden. Der verständigte Tierarzt bzw. die verständigte Tierärztin hat entsprechende Untersuchungen im Betrieb durchzuführen und bei Verdacht auf eine meldepflichtige Tierseuche gemäß Abs. 1 oder 2 vorzugehen. Dieser bzw. diese hat allenfalls weitere Untersuchungen, einschließlich der Probenahme zur Untersuchung im Labor vorzunehmen, wenn die Situation dies erfordert.Unternehmerinnen, Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung – sofern nicht im Folgenden oder in einer Verordnung anders bestimmt – einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden. Der verständigte Tierarzt bzw. die verständigte Tierärztin hat entsprechende Untersuchungen im Betrieb durchzuführen und bei Verdacht auf eine meldepflichtige Tierseuche gemäß Absatz eins, oder 2 vorzugehen. Dieser bzw. diese hat allenfalls weitere Untersuchungen, einschließlich der Probenahme zur Untersuchung im Labor vorzunehmen, wenn die Situation dies erfordert.
  4. (4)Absatz 4,Örtlich zuständige Behörde gemäß Abs. 1 und 2 ist die Behörde, in deren Sprengel das betreffende Tier gehalten oder aufgefunden wurde. Laboratorien haben einen Verdacht gemäß Abs. 1 und 2 zusätzlich an die für sie zuständige Behörde zu melden.Örtlich zuständige Behörde gemäß Absatz eins und 2 ist die Behörde, in deren Sprengel das betreffende Tier gehalten oder aufgefunden wurde. Laboratorien haben einen Verdacht gemäß Absatz eins und 2 zusätzlich an die für sie zuständige Behörde zu melden.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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