Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Auftreten einer meldepflichtigen Tierseuche hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau gemäß § 53 Abs. 6 LMSVG vorzugehen.Bei Auftreten einer meldepflichtigen Tierseuche hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau gemäß Paragraph 53, Absatz 6, LMSVG vorzugehen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte oder Tierärztinnen gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte oder Tierärztinnen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 TGG 2024
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 TGG 2024 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 TGG 2024