Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ist der Ausbruch einer meldepflichtigen Tierseuche der Kategorien A und B festgestellt, so hat die Behörde von dem Seuchenausbruch und den allenfalls verfügten Beschränkungen und Maßnahmen die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der betroffenen Gemeinden zu verständigen. Die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen haben die zur Verhinderung der Seuchenverschleppung getroffenen allgemein verbindlichen Verfügungen ohne Verzug in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Vom Ausbruch einer meldepflichtigen Tierseuche hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch den angrenzenden Bezirksverwaltungsbehörden, gegebenen Falles auch den Militärbehörden unverzüglich Mitteilung zu machen und dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau zu berichten.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat nach Maßgabe der Gefahr die Landeshauptleute der benachbarten Länder von dem Seuchenausbruch und den verfügten Absperrungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen. Die Landeshauptleute haben jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über einen Seuchenausbruch in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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