Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Besondere Straftatbestände
(1)Absatz eins,Wer
1.Ziffer einses unterlässt, eine Meldung zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
2.Ziffer 2bei Ausstellung von Bescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder
3.Ziffer 3der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 nicht Folge leistetder Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht Folge leistet
4.Ziffer 4den Vorschriften der §§ 15, 16, 17, 34, 35, 39, 40, 41, 43, 46, 47, 48, 51, 52, 54 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oderden Vorschriften der Paragraphen 15, 16, 17, 34, 35, 39, 40, 41, 43, 46, 47, 48, 51, 52, 54, oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder
5.Ziffer 5den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,
7.Ziffer 7als nichtstaatliche Anstalt oder Institut mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgeht, obwohl hierzu keine Bewilligung gemäß § 30 vorliegt,als nichtstaatliche Anstalt oder Institut mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgeht, obwohl hierzu keine Bewilligung gemäß Paragraph 30, vorliegt,
8.Ziffer 8an einer gemäß § 71 angeordneten Nachschulung nicht teilnimmt,an einer gemäß Paragraph 71, angeordneten Nachschulung nicht teilnimmt,
9.Ziffer 9entgegen einem gemäß § 72 ausgesprochenen Verbot Tiere hält,entgegen einem gemäß Paragraph 72, ausgesprochenen Verbot Tiere hält,
10.Ziffer 10den Vorschriften des Teils III Titel II AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandeltden Vorschriften des Teils römisch drei Titel II AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
11.Ziffer 11den Vorschriften des Teils IV Titel I Kapitel 3 bis 5 sowie Titel II Kapitel 2 AHL und des Teils VI sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandeltden Vorschriften des Teils römisch vier Titel römisch eins Kapitel 3 bis 5 sowie Titel römisch zwei Kapitel 2 AHL und des Teils römisch sechs sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
12.Ziffer 12den Vorschriften des Teils V AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2,Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen zu bestrafen.Wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen zu bestrafen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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