Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet § 6d GESG kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch VerordnungUnbeschadet Paragraph 6 d, GESG kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung
1.Ziffer einskostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 66 Abs. 1 festlegen,kostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchungen und Kontrollen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, festlegen,
2.Ziffer 2kostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 66 Abs. 2 festlegen oder den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau mit der Festlegung solcher Gebühren beauftragen undkostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchungen und Kontrollen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, festlegen oder den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau mit der Festlegung solcher Gebühren beauftragen und
3.Ziffer 3kostendeckende Gebühren für behördliche Tiergesundheitsbescheinigungen, die auf Wunsch des Unternehmers bzw. der Unternehmerin ausgestellt wurden, festsetzen.
Diese Gebühren sind von der Behörde durch Bescheid vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 hat die Festlegung und Vorschreibung von Gebühren für die Untersuchungen und Maßnahmen im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß GESG durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu erfolgen.Abweichend von Absatz eins, hat die Festlegung und Vorschreibung von Gebühren für die Untersuchungen und Maßnahmen im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß GESG durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der gebührenerlassenden Behörde auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.Gebühren gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der gebührenerlassenden Behörde auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(4)Absatz 4,Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind Bundesgebühren, für die durch die jeweilige Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen ist, für wen die Gebühren zu vereinnahmen sind. Hiezu ist jene Gebietskörperschaft oder Stelle zu bestimmen, die den Aufwand zu tragen hat.Die Gebühren gemäß Absatz eins, sind Bundesgebühren, für die durch die jeweilige Verordnung gemäß Absatz eins, festzulegen ist, für wen die Gebühren zu vereinnahmen sind. Hiezu ist jene Gebietskörperschaft oder Stelle zu bestimmen, die den Aufwand zu tragen hat.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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