§ 2 CBCR-VG Anwendungsbereich

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2024 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsauf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, mit Sitz in Österreich;auf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, mit Sitz in Österreich;
  2. 2.Ziffer 2auf inländische Zweigniederlassungen (§ 12 UGB) eines Rechtsträgers, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022, S. 15 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), genannten vergleichbar ist.auf inländische Zweigniederlassungen (Paragraph 12, UGB) eines Rechtsträgers, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die einer in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.6.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464, Amtsblatt Nummer L 322 vom 16.12.2022, Seite 15 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), genannten vergleichbar ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2024 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsauf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, mit Sitz in Österreich;auf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, mit Sitz in Österreich;
  2. 2.Ziffer 2auf inländische Zweigniederlassungen (§ 12 UGB) eines Rechtsträgers, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022, S. 15 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), genannten vergleichbar ist.auf inländische Zweigniederlassungen (Paragraph 12, UGB) eines Rechtsträgers, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die einer in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.6.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464, Amtsblatt Nummer L 322 vom 16.12.2022, Seite 15 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), genannten vergleichbar ist.

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