§ 15 CBCR-VG Datenaustausch

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat bis 31. März 2026 der Bundesministerin für Justiz folgende nach § 4 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, von den in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten bis zum 31. Dezember 2025 erhaltenen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:Der Bundesminister für Finanzen hat bis 31. März 2026 der Bundesministerin für Justiz folgende nach Paragraph 4, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, von den in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten bis zum 31. Dezember 2025 erhaltenen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsName, Rechtsform und Anschrift der in Österreich ansässigen mitteilenden Geschäftseinheit und – sofern vorhanden – Firmenbuchnummer bzw. Nummer einer vergleichbaren ausländischen Institution;
    2. 2.Ziffer 2die Information, ob die mitteilende Geschäftseinheit oberste Muttergesellschaft ist;
    3. 3.Ziffer 3Name, Rechtsform, Anschrift und Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft samt – sofern vorhanden – Firmenbuchnummer bzw. Nummer einer vergleichbaren ausländischen Institution.
    In der Folge hat der Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis zum 31. März der Bundesministerin für Justiz jene Daten nach Z 1 bis 3 mitzuteilen, die im Vorjahr eingegangen sind.In der Folge hat der Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis zum 31. März der Bundesministerin für Justiz jene Daten nach Ziffer eins bis 3 mitzuteilen, die im Vorjahr eingegangen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat die nach Abs. 1 erhaltenen Daten jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Bundesgesetz zuständig sind.Die Bundesministerin für Justiz hat die nach Absatz eins, erhaltenen Daten jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Bundesgesetz zuständig sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Gericht kann zur Erklärung auffordern:
    1. 1.Ziffer einsdie in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft, ob ihre Vertreter den Pflichten nach § 4 unterliegen;die in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft, ob ihre Vertreter den Pflichten nach Paragraph 4, unterliegen;
    2. 2.Ziffer 2die in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 VPDG, ob ihre Vertreter den Pflichten nach § 5, § 6 oder § 8 unterliegen.die in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, VPDG, ob ihre Vertreter den Pflichten nach Paragraph 5,, Paragraph 6, oder Paragraph 8, unterliegen.
    Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft oder Geschäftseinheit innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass ihre Vertreter den Pflichten nach § 4, § 5 oder § 6 unterliegen.Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft oder Geschäftseinheit innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass ihre Vertreter den Pflichten nach Paragraph 4,, Paragraph 5, oder Paragraph 6, unterliegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat bis 31. März 2026 der Bundesministerin für Justiz folgende nach § 4 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, von den in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten bis zum 31. Dezember 2025 erhaltenen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:Der Bundesminister für Finanzen hat bis 31. März 2026 der Bundesministerin für Justiz folgende nach Paragraph 4, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, von den in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten bis zum 31. Dezember 2025 erhaltenen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsName, Rechtsform und Anschrift der in Österreich ansässigen mitteilenden Geschäftseinheit und – sofern vorhanden – Firmenbuchnummer bzw. Nummer einer vergleichbaren ausländischen Institution;
    2. 2.Ziffer 2die Information, ob die mitteilende Geschäftseinheit oberste Muttergesellschaft ist;
    3. 3.Ziffer 3Name, Rechtsform, Anschrift und Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft samt – sofern vorhanden – Firmenbuchnummer bzw. Nummer einer vergleichbaren ausländischen Institution.
    In der Folge hat der Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis zum 31. März der Bundesministerin für Justiz jene Daten nach Z 1 bis 3 mitzuteilen, die im Vorjahr eingegangen sind.In der Folge hat der Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis zum 31. März der Bundesministerin für Justiz jene Daten nach Ziffer eins bis 3 mitzuteilen, die im Vorjahr eingegangen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat die nach Abs. 1 erhaltenen Daten jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Bundesgesetz zuständig sind.Die Bundesministerin für Justiz hat die nach Absatz eins, erhaltenen Daten jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Bundesgesetz zuständig sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Gericht kann zur Erklärung auffordern:
    1. 1.Ziffer einsdie in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft, ob ihre Vertreter den Pflichten nach § 4 unterliegen;die in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft, ob ihre Vertreter den Pflichten nach Paragraph 4, unterliegen;
    2. 2.Ziffer 2die in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 VPDG, ob ihre Vertreter den Pflichten nach § 5, § 6 oder § 8 unterliegen.die in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, VPDG, ob ihre Vertreter den Pflichten nach Paragraph 5,, Paragraph 6, oder Paragraph 8, unterliegen.
    Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft oder Geschäftseinheit innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass ihre Vertreter den Pflichten nach § 4, § 5 oder § 6 unterliegen.Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft oder Geschäftseinheit innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass ihre Vertreter den Pflichten nach Paragraph 4,, Paragraph 5, oder Paragraph 6, unterliegen.

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