§ 4 CBCR-VG Berichtspflichten für oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen

CBCR-VG - CBCR-Veröffentlichungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vertreter eines obersten Mutterunternehmens und die Vertreter eines unverbundenen Unternehmens müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie konsolidierten Umsatzerlöse laut Konzernabschluss oder bei einem unverbundenen Unternehmen die Umsatzerlöse laut Jahresabschluss in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren 750 Millionen Euro überstiegen haben und
    2. 2.Ziffer 2die Unternehmen über mindestens eine der folgenden Formen der Geschäftsausübung in mindestens einem anderen Staat verfügen: Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB), Niederlassung, feste Geschäftseinrichtungen, dauerhafte Geschäftstätigkeit.die Unternehmen über mindestens eine der folgenden Formen der Geschäftsausübung in mindestens einem anderen Staat verfügen: Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB), Niederlassung, feste Geschäftseinrichtungen, dauerhafte Geschäftstätigkeit.
    Der Ertragsteuerinformationsbericht ist für das letztere der beiden in Z 1 genannten Geschäftsjahre aufzustellen und gemäß § 11 einzureichen. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.Der Ertragsteuerinformationsbericht ist für das letztere der beiden in Ziffer eins, genannten Geschäftsjahre aufzustellen und gemäß Paragraph 11, einzureichen. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, bei denen der Anhang zum Abschluss die Auflistung nach § 64 Abs. 1 Z 18 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 oder § 17 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, enthält, wenn sich diese Angaben auf sämtliche Tätigkeiten des Kreditinstituts und gegebenenfalls aller in den Konzernabschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen beziehen. Die Vertreter solcher Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, haben diese Tatsache anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 277 oder § 280 UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, bei denen der Anhang zum Abschluss die Auflistung nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 18, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, oder Paragraph 17, des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, enthält, wenn sich diese Angaben auf sämtliche Tätigkeiten des Kreditinstituts und gegebenenfalls aller in den Konzernabschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen beziehen. Die Vertreter solcher Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, haben diese Tatsache anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 277, oder Paragraph 280, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 CBCR-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 CBCR-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 CBCR-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 CBCR-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 CBCR-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 CBCR-VG
§ 5 CBCR-VG