Gesamte Rechtsvorschrift CBCR-VG

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

CBCR-VG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 CBCR-VG Umsetzung von Unionsrecht


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, ABl. Nr. L 429 vom 1.12.2021, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, Amtsblatt Nummer L 429 vom 1.12.2021, Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 2 CBCR-VG Anwendungsbereich


Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsauf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, mit Sitz in Österreich;auf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, mit Sitz in Österreich;
  2. 2.Ziffer 2auf inländische Zweigniederlassungen (§ 12 UGB) eines Rechtsträgers, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022, S. 15 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), genannten vergleichbar ist.auf inländische Zweigniederlassungen (Paragraph 12, UGB) eines Rechtsträgers, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die einer in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.6.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464, Amtsblatt Nummer L 322 vom 16.12.2022, Seite 15 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), genannten vergleichbar ist.

§ 3 CBCR-VG Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
    1. 1.Ziffer eins„oberstes Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt;
    2. 2.Ziffer 2„Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so dargestellt wird, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (§ 250 Abs. 3 erster Satz UGB);„Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so dargestellt wird, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (Paragraph 250, Absatz 3, erster Satz UGB);
    3. 3.Ziffer 3„Steuerhoheitsgebiet“ ein Staat oder ein nichtstaatlicher Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügt;
    4. 4.Ziffer 4„unverbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe (§ 189a Z 8 UGB) gehört;„unverbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe (Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB) gehört;
    5. 5.Ziffer 5„Vertreter“ bei einer Kapitalgesellschaft die gesetzlichen Vertreter, bei einer eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB die gesetzlichen Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters und bei einer Zweigniederlassung die gemäß § 107 Abs. 2 des GmbH-esetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, bzw. § 254 Abs. 2 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, bestellten Vertreter.„Vertreter“ bei einer Kapitalgesellschaft die gesetzlichen Vertreter, bei einer eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, UGB die gesetzlichen Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters und bei einer Zweigniederlassung die gemäß Paragraph 107, Absatz 2, des GmbH-esetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, bzw. Paragraph 254, Absatz 2, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, bestellten Vertreter.
  2. (2)Absatz 2,Um zu bestimmen, ob ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden hat, sind die Umsatzerlöse nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse aufgestellt werden. Bei Unternehmen, die nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, ist zu überprüfen, ob die Umsatzerlöse einen Betrag übersteigen, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht.

§ 4 CBCR-VG Berichtspflichten für oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen


  1. (1)Absatz eins,Die Vertreter eines obersten Mutterunternehmens und die Vertreter eines unverbundenen Unternehmens müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie konsolidierten Umsatzerlöse laut Konzernabschluss oder bei einem unverbundenen Unternehmen die Umsatzerlöse laut Jahresabschluss in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren 750 Millionen Euro überstiegen haben und
    2. 2.Ziffer 2die Unternehmen über mindestens eine der folgenden Formen der Geschäftsausübung in mindestens einem anderen Staat verfügen: Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB), Niederlassung, feste Geschäftseinrichtungen, dauerhafte Geschäftstätigkeit.die Unternehmen über mindestens eine der folgenden Formen der Geschäftsausübung in mindestens einem anderen Staat verfügen: Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB), Niederlassung, feste Geschäftseinrichtungen, dauerhafte Geschäftstätigkeit.
    Der Ertragsteuerinformationsbericht ist für das letztere der beiden in Z 1 genannten Geschäftsjahre aufzustellen und gemäß § 11 einzureichen. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.Der Ertragsteuerinformationsbericht ist für das letztere der beiden in Ziffer eins, genannten Geschäftsjahre aufzustellen und gemäß Paragraph 11, einzureichen. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, bei denen der Anhang zum Abschluss die Auflistung nach § 64 Abs. 1 Z 18 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 oder § 17 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, enthält, wenn sich diese Angaben auf sämtliche Tätigkeiten des Kreditinstituts und gegebenenfalls aller in den Konzernabschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen beziehen. Die Vertreter solcher Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, haben diese Tatsache anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 277 oder § 280 UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, bei denen der Anhang zum Abschluss die Auflistung nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 18, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, oder Paragraph 17, des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, enthält, wenn sich diese Angaben auf sämtliche Tätigkeiten des Kreditinstituts und gegebenenfalls aller in den Konzernabschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen beziehen. Die Vertreter solcher Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, haben diese Tatsache anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 277, oder Paragraph 280, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben.

§ 5 CBCR-VG Berichtspflichten für Tochtergesellschaften von obersten Mutterunternehmen


  1. (1)Absatz eins,Die Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) oder einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Gesellschaft, die von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert wird, das nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die konsolidierten Umsatzerlöse erfüllt, müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß § 11 einreichen.Die Vertreter einer mittelgroßen (Paragraph 221, Absatz 2, UGB) oder einer großen (Paragraph 221, Absatz 3, UGB) Gesellschaft, die von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert wird, das nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Beziehung auf die konsolidierten Umsatzerlöse erfüllt, müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß Paragraph 11, einreichen.
  2. (2)Absatz 2,Stehen einer solchen Tochtergesellschaft die Informationen, ob das oberste Mutterunternehmen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die konsolidierten Umsatzerlöse erfüllt, und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, muss es das oberste Mutterunternehmen auffordern, ihm diese Informationen zu liefern. Wenn das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Tochtergesellschaft einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß § 11 einreichen.Stehen einer solchen Tochtergesellschaft die Informationen, ob das oberste Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Beziehung auf die konsolidierten Umsatzerlöse erfüllt, und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, muss es das oberste Mutterunternehmen auffordern, ihm diese Informationen zu liefern. Wenn das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Tochtergesellschaft einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß Paragraph 11, einreichen.

§ 6 CBCR-VG Berichtspflichten für Zweigniederlassungen


  1. (1)Absatz eins,Die Vertreter einer Zweigniederlassung (§ 2 Z 2) eines Unternehmens, das entwederDie Vertreter einer Zweigniederlassung (Paragraph 2, Ziffer 2,) eines Unternehmens, das entweder
    1. 1.Ziffer einsein verbundenes Unternehmen einer Unternehmensgruppe ist, deren oberstes Mutterunternehmen
      1. a.Litera anicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und
      2. b.Litera bdie Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt unddie Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt und
      3. c.Litera ckeine Tochtergesellschaft im Sinn des § 5 hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt; oderkeine Tochtergesellschaft im Sinn des Paragraph 5, hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt; oder
    2. 2.Ziffer 2ein unverbundenes Unternehmen ist, das die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt;ein unverbundenes Unternehmen ist, das die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt;
    müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens (Z 1) oder des unverbundenen Unternehmens (Z 2) innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß § 11 einreichen.müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens (Ziffer eins,) oder des unverbundenen Unternehmens (Ziffer 2,) innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß Paragraph 11, einreichen.
  2. (2)Absatz 2,Stehen einer solchen Zweigniederlassung die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 2 und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, müssen die Vertreter das oberste Mutterunternehmen (Abs. 1 Z 1) oder das unverbundene Unternehmen (Abs. 1 Z 2) auffordern, ihnen diese Informationen zu liefern. Wenn das aufgeforderte Unternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß § 11 einreichen.Stehen einer solchen Zweigniederlassung die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, müssen die Vertreter das oberste Mutterunternehmen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder das unverbundene Unternehmen (Absatz eins, Ziffer 2,) auffordern, ihnen diese Informationen zu liefern. Wenn das aufgeforderte Unternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß Paragraph 11, einreichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 betreffen nur Zweigniederlassungen, deren Umsatzerlöse den in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB (unter Berücksichtigung des § 221 Abs. 7 UGB) genannten Schwellenwert in den letzten zwei Geschäftsjahren überschritten haben. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.Die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 betreffen nur Zweigniederlassungen, deren Umsatzerlöse den in Paragraph 221, Absatz eins, Ziffer 2, UGB (unter Berücksichtigung des Paragraph 221, Absatz 7, UGB) genannten Schwellenwert in den letzten zwei Geschäftsjahren überschritten haben. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.
  4. (4)Absatz 4,Unterliegen die Vertreter einer Zweigniederlassung den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben; liegt eine Befreiung nach Abs. 3 vor, ist dies ebenso bekannt zu geben.Unterliegen die Vertreter einer Zweigniederlassung den Verpflichtungen nach Absatz eins und 2, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 280 a, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben; liegt eine Befreiung nach Absatz 3, vor, ist dies ebenso bekannt zu geben.

§ 7 CBCR-VG Befreiung für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen


  1. (1)Absatz eins,Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung sind von den Verpflichtungen nach § 5 und § 6 befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen oder im Fall des § 6 Abs. 1 Z 2 das unverbundene Unternehmen einen den §§ 9 und 10 entsprechenden Ertragsteuerinformationsbericht innerhalb von längstens 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag jenes Geschäftsjahres, für den der Bericht erstellt wurde, auf seiner Website in zumindest einer der Amtssprachen der Europäischen Union kostenlos und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format öffentlich zugänglich macht. In diesem Bericht muss zumindest eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums angegeben sein, die diesen Bericht nach Art. 48d Abs. 1 der Bilanz-Richtlinie offengelegt hat, samt deren Sitz bzw. Anschrift.Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung sind von den Verpflichtungen nach Paragraph 5 und Paragraph 6, befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen oder im Fall des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, das unverbundene Unternehmen einen den Paragraphen 9 und 10 entsprechenden Ertragsteuerinformationsbericht innerhalb von längstens 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag jenes Geschäftsjahres, für den der Bericht erstellt wurde, auf seiner Website in zumindest einer der Amtssprachen der Europäischen Union kostenlos und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format öffentlich zugänglich macht. In diesem Bericht muss zumindest eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums angegeben sein, die diesen Bericht nach Artikel 48 d, Absatz eins, der Bilanz-Richtlinie offengelegt hat, samt deren Sitz bzw. Anschrift.
  2. (2)Absatz 2,Nehmen die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung diese Befreiung in Anspruch, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach § 277 oder § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Internet-Adresse der Website bekannt zu geben, auf der der Bericht nach Abs. 1 zugänglich ist, und die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung samt Sitz bzw. Anschrift, die diesen Bericht nach Abs. 1 offengelegt hat.Nehmen die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung diese Befreiung in Anspruch, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 277, oder Paragraph 280 a, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Internet-Adresse der Website bekannt zu geben, auf der der Bericht nach Absatz eins, zugänglich ist, und die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung samt Sitz bzw. Anschrift, die diesen Bericht nach Absatz eins, offengelegt hat.

§ 8 CBCR-VG Berichtspflicht wegen Umgehung


Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung, die nicht den Pflichten nach § 5 oder § 6 unterliegen, sind dennoch verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung keinem anderen Zweck dient als dem, die in Kapitel 10a der Bilanz-Richtlinie bestimmten Berichtspflichten zu umgehen. Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung, die nicht den Pflichten nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, unterliegen, sind dennoch verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung keinem anderen Zweck dient als dem, die in Kapitel 10a der Bilanz-Richtlinie bestimmten Berichtspflichten zu umgehen.

§ 9 CBCR-VG Inhalt des Berichts


  1. (1)Absatz eins,Der Ertragsteuerinformationsbericht hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die in dem Bericht verwendete Währung (Abs. 5) sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr einbezogen und in der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Steuerhoheitsgebieten niedergelassen sind, die am 1. März des zu berichtenden Geschäftsjahres in den Anhängen I und II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, ABl. Nr. C 1804 vom 26.2.2024, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind;den Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die in dem Bericht verwendete Währung (Absatz 5,) sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr einbezogen und in der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Steuerhoheitsgebieten niedergelassen sind, die am 1. März des zu berichtenden Geschäftsjahres in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, ABl. Nr. C 1804 vom 26.2.2024, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind;
    2. 2.Ziffer 2eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten;
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;
    4. 4.Ziffer 4die im Berichtsjahr erzielten Erträge, die wie folgt zu berechnen sind:
      1. a.Litera abei Unternehmen, die ihren Abschluss für den Berichtszeitraum nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie aufstellen, die Summe derjenigen Posten nach nationalem Recht, die den Posten 1, 4, 9 bis 11 in Anhang V oder 1, 6 bis 9 in Anhang VI der Bilanz-Richtlinie entsprechen, wobei jeweils von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden nicht berücksichtigt werden dürfen oderbei Unternehmen, die ihren Abschluss für den Berichtszeitraum nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie aufstellen, die Summe derjenigen Posten nach nationalem Recht, die den Posten 1, 4, 9 bis 11 in Anhang römisch fünf oder 1, 6 bis 9 in Anhang römisch sechs der Bilanz-Richtlinie entsprechen, wobei jeweils von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden nicht berücksichtigt werden dürfen oder
      2. b.Litera bwenn der Abschluss nicht nach dem UGB aufgestellt wurde, die Erträge gemäß der Definition durch die Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage der Abschluss aufgestellt wurde; hiervon ausgenommen sind Wertberichtigungen und von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden;
      in beiden Fällen zählen Erträge aus Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (§ 238 Abs. 1 Z 12 UGB) dazu, sofern es sich nicht um Dividenden von verbundenen Unternehmen handelt;in beiden Fällen zählen Erträge aus Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 12, UGB) dazu, sofern es sich nicht um Dividenden von verbundenen Unternehmen handelt;
    5. 5.Ziffer 5das Ergebnis vor Ertragsteuern;
    6. 6.Ziffer 6den Betrag der zu zahlenden Ertragsteuer für das betreffende Geschäftsjahr, der auf Grundlage der laufenden Steueraufwendungen auf das zu versteuernde Ergebnis im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet berechnet wird, wobei die latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten außer Betracht bleiben;
    7. 7.Ziffer 7den Betrag der gezahlten Ertragsteuer auf Kassenbasis, der auf Grundlage des Betrags, der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichteten Ertragsteuern berechnet wird, einschließlich Quellensteuern, die von anderen Unternehmen in Bezug auf Zahlungen an Unternehmen und Zweigniederlassungen innerhalb einer Gruppe entrichtet wurden; und
    8. 8.Ziffer 8den Betrag der einbehaltenen Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres, das ist die Summe der Gewinne vergangener Geschäftsjahre und des betreffenden Geschäftsjahrs, für die noch keine Gewinnausschüttung beschlossen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die Angaben nach Abs. 1 müssen sich auf sämtliche Tätigkeiten des unverbundenen Unternehmens oder des obersten Mutterunternehmens beziehen, darunter auch auf die Tätigkeiten aller in den Konzernabschluss für das betreffende Geschäftsjahr einbezogenen verbundenen Unternehmen.Die Angaben nach Absatz eins, müssen sich auf sämtliche Tätigkeiten des unverbundenen Unternehmens oder des obersten Mutterunternehmens beziehen, darunter auch auf die Tätigkeiten aller in den Konzernabschluss für das betreffende Geschäftsjahr einbezogenen verbundenen Unternehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Angaben können auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.3.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/876 vom 24. Juni 2020, ABl. Nr. L 204 vom 26.6.2020, S. 46 genannten Berichterstattungsvorgaben gemacht werden. Über die Ausübung dieses Wahlrechts ist im Bericht eine Angabe zu machen.Die in Absatz eins, genannten Angaben können auf Grundlage der in Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, Amtsblatt Nummer L 64 vom 11.3.2011 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/876 vom 24. Juni 2020, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.6.2020, Seite 46 genannten Berichterstattungsvorgaben gemacht werden. Über die Ausübung dieses Wahlrechts ist im Bericht eine Angabe zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Im Bericht können wesentliche Diskrepanzen zwischen den gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 angegebenen Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorausgehende Geschäftsjahre erläutert werden.Im Bericht können wesentliche Diskrepanzen zwischen den gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 angegebenen Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorausgehende Geschäftsjahre erläutert werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Berichtswährung ist jene Währung, in der
    1. 1.Ziffer einsder Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens aufgestellt ist;
    2. 2.Ziffer 2der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens aufgestellt ist;
    3. 3.Ziffer 3im Fall des § 5 Abs. 2 zweiter Satz der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft aufgestellt ist.im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft aufgestellt ist.

§ 10 CBCR-VG Form des Berichts, getrennter Ausweis


  1. (1)Absatz eins,Die in § 9 Abs. 1 und 3 genannten Angaben müssen unter Verwendung des gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate gemäß den von der Europäischen Kommission nach Art. 48c Abs. 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten gemacht werden, soweit das in diesem Rechtsakt angeordnet ist.Die in Paragraph 9, Absatz eins und 3 genannten Angaben müssen unter Verwendung des gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate gemäß den von der Europäischen Kommission nach Artikel 48 c, Absatz 4, erlassenen Durchführungsrechtsakten gemacht werden, soweit das in diesem Rechtsakt angeordnet ist.
  2. (2)Absatz 2,Die in § 9 Abs. 1 und 3 genannten Angaben sind für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums getrennt auszuweisen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete, müssen die Angaben auf Ebene des Mitgliedstaates zusammengeführt werden. Zusätzlich sind die Angaben auch getrennt für jedes Steuerhoheitsgebiet auszuweisen, dasDie in Paragraph 9, Absatz eins und 3 genannten Angaben sind für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums getrennt auszuweisen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete, müssen die Angaben auf Ebene des Mitgliedstaates zusammengeführt werden. Zusätzlich sind die Angaben auch getrennt für jedes Steuerhoheitsgebiet auszuweisen, das
    1. 1.Ziffer einsam 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, in Anhang I der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt war;am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, in Anhang römisch eins der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt war;
    2. 2.Ziffer 2am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, und am 1. März des vorangehenden Geschäftsjahres in Anhang II der EU-iste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt war.am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, und am 1. März des vorangehenden Geschäftsjahres in Anhang römisch zwei der EU-iste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt war.
    Für andere Steuerhoheitsgebiete sind die Angaben auf aggregierter Basis auszuweisen, wenn sich das einreichende Unternehmen nicht für einen getrennten Ausweis entscheidet.
  3. (3)Absatz 3,Die Zuordnung der Angaben zu den jeweiligen einzelnen Steuerhoheitsgebieten erfolgt auf der Grundlage einer Niederlassung, des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die im betreffenden Steuerhoheitsgebiet aufgrund der Tätigkeiten der Gruppe oder des unverbundenen Unternehmens der Ertragsteuer unterliegen kann. Können die Tätigkeiten mehrerer verbundener Unternehmen in einem einzelnen Steuerhoheitsgebiet der Ertragsteuer unterliegen, dann ist diesem Steuerhoheitsgebiet die Summe der Angaben über die Tätigkeiten jedes einzelnen verbundenen Unternehmens und deren Zweigniederlassungen im betreffenden Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen. Angaben über eine bestimmte Tätigkeit dürfen nicht gleichzeitig mehr als einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet werden.

§ 11 CBCR-VG Einreichung und Abfrage


  1. (1)Absatz eins,Die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Ertragsteuerinformationsbericht und gegebenenfalls die Erklärung nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 6 Abs. 2 zweiter Satz bis spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch in einem maschinenlesbaren Format einzureichen. Die Bundesministerin für Justiz kann mit Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.Die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Ertragsteuerinformationsbericht und gegebenenfalls die Erklärung nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz bzw. Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz bis spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch in einem maschinenlesbaren Format einzureichen. Die Bundesministerin für Justiz kann mit Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Erklärungen sind in deutscher Sprache, die Ertragsteuerinformationsberichte wahlweise in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.Die in Absatz eins, genannten Erklärungen sind in deutscher Sprache, die Ertragsteuerinformationsberichte wahlweise in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Unterlagen nach Abs. 1 sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß § 34 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen.Die Unterlagen nach Absatz eins, sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß Paragraph 34, des Firmenbuchgesetzes – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Die Vertreter, die zur Einreichung der in Abs. 1 genannten Unterlagen verpflichtet sind, haben spätestens vom Ende der Einreichfrist durchgehend bis zum Ablauf des fünften Jahres danach auf der Website des Unternehmens oder der Zweigniederlassung zu veröffentlichen:Die Vertreter, die zur Einreichung der in Absatz eins, genannten Unterlagen verpflichtet sind, haben spätestens vom Ende der Einreichfrist durchgehend bis zum Ablauf des fünften Jahres danach auf der Website des Unternehmens oder der Zweigniederlassung zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsentweder die in Abs. 1 genannten Unterlagen zur kostenfreien Abfrage; oderentweder die in Absatz eins, genannten Unterlagen zur kostenfreien Abfrage; oder
    2. 2.Ziffer 2einen Hinweis, dass die Unterlagen über die Firmenbuch-Abfrage kostenfrei zugänglich sind, und einen Link zu einer entsprechenden Abfragemöglichkeit.

§ 12 CBCR-VG Verzögerte Veröffentlichung


  1. (1)Absatz eins,Eine oder mehrere spezifische Angaben, die sonst gemäß § 9 Abs. 1 und 3 zu machen sind, können zeitweise ausgelassen werden, wenn ihre sofortige Veröffentlichung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Die Angaben für die in § 10 Abs. 2 dritter Satz genannten Steuerhoheitsgebiete dürfen nie ausgelassen werden.Eine oder mehrere spezifische Angaben, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 3 zu machen sind, können zeitweise ausgelassen werden, wenn ihre sofortige Veröffentlichung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Die Angaben für die in Paragraph 10, Absatz 2, dritter Satz genannten Steuerhoheitsgebiete dürfen nie ausgelassen werden.
  2. (2)Absatz 2,Wenn die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch machen, ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. Alle ausgelassenen Angaben sind spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Auslassung in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen.Wenn die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung von der Möglichkeit des Absatz eins, Gebrauch machen, ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. Alle ausgelassenen Angaben sind spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Auslassung in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Das Firmenbuchgericht kann bei Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, diese von Amts wegen prüfen. Über Aufforderung des Gerichts haben die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung den Ertragsteuerinformationsbericht ohne Auslassungen vorzulegen. Die Einhaltung der Vorlagepflicht kann mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG erzwungen werden. Dieser Bericht ist vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen und bis zur Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Veröffentlichung angeordnet wird, oder bis nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 in einem gesonderten Aktenteil zu verwahren, der weder anderen Verfahrensparteien noch Dritten zugänglich ist.Das Firmenbuchgericht kann bei Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, diese von Amts wegen prüfen. Über Aufforderung des Gerichts haben die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung den Ertragsteuerinformationsbericht ohne Auslassungen vorzulegen. Die Einhaltung der Vorlagepflicht kann mit Zwangsstrafen nach Paragraph 24, FBG erzwungen werden. Dieser Bericht ist vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen und bis zur Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Veröffentlichung angeordnet wird, oder bis nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, in einem gesonderten Aktenteil zu verwahren, der weder anderen Verfahrensparteien noch Dritten zugänglich ist.
  4. (4)Absatz 4,Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, hat es mit Beschluss die Veröffentlichung des Berichts anzuordnen. Gleichzeitig sind der Gesellschaft die Verfahrenskosten und ein Pauschalkostenbeitrag von bis zu 20 000 Euro aufzutragen. Bei der Festsetzung des Pauschalkostenbeitrags ist die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Nach Rechtskraft eines solchen Beschlusses ist der Ertragsteuerinformationsbericht ohne Auslassungen gemäß § 11 Abs. 3 öffentlich zugänglich zu machen.Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen, hat es mit Beschluss die Veröffentlichung des Berichts anzuordnen. Gleichzeitig sind der Gesellschaft die Verfahrenskosten und ein Pauschalkostenbeitrag von bis zu 20 000 Euro aufzutragen. Bei der Festsetzung des Pauschalkostenbeitrags ist die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Nach Rechtskraft eines solchen Beschlusses ist der Ertragsteuerinformationsbericht ohne Auslassungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, öffentlich zugänglich zu machen.

§ 13 CBCR-VG Erklärung des Abschlussprüfers


Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr, das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorausging, nach § 4 oder § 5 verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und bejahendenfalls ob eine solche Offenlegung erfolgt ist. Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr, das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorausging, nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und bejahendenfalls ob eine solche Offenlegung erfolgt ist.

§ 14 CBCR-VG Strafbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat die Vertreter durch Zwangsstrafen zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung der in § 11 Abs. 1 genannten Unterlagen anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höchstbetrag 10 000 Euro, bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 8 000 Euro beträgt. Kommen die Vertreter ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 20 000 Euro, bei einer großen Gesellschaft 50 000 Euro, und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) 100 000 Euro.Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat die Vertreter durch Zwangsstrafen zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung der in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Unterlagen anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höchstbetrag 10 000 Euro, bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 8 000 Euro beträgt. Kommen die Vertreter ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 20 000 Euro, bei einer großen Gesellschaft 50 000 Euro, und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB) 100 000 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat mit einer Ordnungsstrafe zu bestrafen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vertreter einer Gesellschaft und einer Zweigniederlassung, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Veröffentlichung nach § 11 Abs. 4 unterlassen oder eine Erklärung nach § 15 Abs. 3 unrichtig abgeben;die Vertreter einer Gesellschaft und einer Zweigniederlassung, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Veröffentlichung nach Paragraph 11, Absatz 4, unterlassen oder eine Erklärung nach Paragraph 15, Absatz 3, unrichtig abgeben;
    2. 2.Ziffer 2die Vertreter einer Zweigniederlassung, die eine Bekanntgabe nach § 6 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben;die Vertreter einer Zweigniederlassung, die eine Bekanntgabe nach Paragraph 6, Absatz 4, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben;
    3. 3.Ziffer 3Abschlussprüfer, die eine Erklärung nach § 13 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben.Abschlussprüfer, die eine Erklärung nach Paragraph 13, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben.
  3. (3)Absatz 3,Der Strafrahmen für die Ordnungsstrafe nach Abs. 2 reicht bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Gesellschaft, bei einer Zweigniederlassung und bei einem Abschlussprüfer bis 20 000 Euro, bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Gesellschaft bis 50 000 Euro, bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) bis 100 000 Euro.Der Strafrahmen für die Ordnungsstrafe nach Absatz 2, reicht bei einer mittelgroßen (Paragraph 221, Absatz 2, UGB) Gesellschaft, bei einer Zweigniederlassung und bei einem Abschlussprüfer bis 20 000 Euro, bei einer großen (Paragraph 221, Absatz 3, UGB) Gesellschaft bis 50 000 Euro, bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB) bis 100 000 Euro.
  4. (4)Absatz 4,Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einreichung nach dem Gesetz spätestens hätte vorgenommen oder die Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber dem mutmaßlichen Verletzer unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.
  5. (5)Absatz 5,Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand.

§ 15 CBCR-VG Datenaustausch


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat bis 31. März 2026 der Bundesministerin für Justiz folgende nach § 4 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, von den in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten bis zum 31. Dezember 2025 erhaltenen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:Der Bundesminister für Finanzen hat bis 31. März 2026 der Bundesministerin für Justiz folgende nach Paragraph 4, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, von den in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten bis zum 31. Dezember 2025 erhaltenen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsName, Rechtsform und Anschrift der in Österreich ansässigen mitteilenden Geschäftseinheit und – sofern vorhanden – Firmenbuchnummer bzw. Nummer einer vergleichbaren ausländischen Institution;
    2. 2.Ziffer 2die Information, ob die mitteilende Geschäftseinheit oberste Muttergesellschaft ist;
    3. 3.Ziffer 3Name, Rechtsform, Anschrift und Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft samt – sofern vorhanden – Firmenbuchnummer bzw. Nummer einer vergleichbaren ausländischen Institution.
    In der Folge hat der Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis zum 31. März der Bundesministerin für Justiz jene Daten nach Z 1 bis 3 mitzuteilen, die im Vorjahr eingegangen sind.In der Folge hat der Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis zum 31. März der Bundesministerin für Justiz jene Daten nach Ziffer eins bis 3 mitzuteilen, die im Vorjahr eingegangen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat die nach Abs. 1 erhaltenen Daten jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Bundesgesetz zuständig sind.Die Bundesministerin für Justiz hat die nach Absatz eins, erhaltenen Daten jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Bundesgesetz zuständig sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Gericht kann zur Erklärung auffordern:
    1. 1.Ziffer einsdie in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft, ob ihre Vertreter den Pflichten nach § 4 unterliegen;die in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft, ob ihre Vertreter den Pflichten nach Paragraph 4, unterliegen;
    2. 2.Ziffer 2die in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 VPDG, ob ihre Vertreter den Pflichten nach § 5, § 6 oder § 8 unterliegen.die in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, VPDG, ob ihre Vertreter den Pflichten nach Paragraph 5,, Paragraph 6, oder Paragraph 8, unterliegen.
    Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft oder Geschäftseinheit innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass ihre Vertreter den Pflichten nach § 4, § 5 oder § 6 unterliegen.Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft oder Geschäftseinheit innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass ihre Vertreter den Pflichten nach Paragraph 4,, Paragraph 5, oder Paragraph 6, unterliegen.

§ 16 CBCR-VG Richterzuständigkeit


Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003. Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.

§ 17 CBCR-VG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 18 CBCR-VG Inkrafttreten, Verordnungsermächtigung


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes finden sich folgende Staaten auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke:
    1. 1.Ziffer einsAnhang I: Amerikanisch-Samoa; Anguilla; Antigua und Barbuda; Fidschi; Guam; Palau; Panama; Russland; Samoa; Trinidad und Tobago; Amerikanische Jungferninseln; Vanuatu.
    2. 2.Ziffer 2Anhang II: Armenien; Belize; Britische Junfgerninseln; Costa Rica; Curaçao; Eswatini, Malaysia; Seychellen; Türkei; Vietnam.
    Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung eine Änderung dieser Länderliste kundzumachen. (Anm. 1)Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung eine Änderung dieser Länderliste kundzumachen. Anmerkung eins, )
  3. (3)Absatz 3,§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(_________________________

Anm. 1: vgl. Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2025, BGBl. II Nr. 246/2025Anmerkung eins, : vergleiche Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2025,

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