§ 13 CBCR-VG Erklärung des Abschlussprüfers

CBCR-VG - CBCR-Veröffentlichungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr, das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorausging, nach § 4 oder § 5 verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und bejahendenfalls ob eine solche Offenlegung erfolgt ist. Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr, das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorausging, nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und bejahendenfalls ob eine solche Offenlegung erfolgt ist.

In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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