Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
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