§ 18 CBCR-VG Inkrafttreten, Verordnungsermächtigung

CBCR-VG - CBCR-Veröffentlichungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes finden sich folgende Staaten auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke:
    1. 1.Ziffer einsAnhang I: Amerikanisch-Samoa; Anguilla; Antigua und Barbuda; Fidschi; Guam; Palau; Panama; Russland; Samoa; Trinidad und Tobago; Amerikanische Jungferninseln; Vanuatu.
    2. 2.Ziffer 2Anhang II: Armenien; Belize; Britische Junfgerninseln; Costa Rica; Curaçao; Eswatini, Malaysia; Seychellen; Türkei; Vietnam.
    Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung eine Änderung dieser Länderliste kundzumachen. (Anm. 1)Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung eine Änderung dieser Länderliste kundzumachen. Anmerkung eins, )
  3. (3)Absatz 3,§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(_________________________

Anm. 1: vgl. Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2025, BGBl. II Nr. 246/2025Anmerkung eins, : vergleiche Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2025,

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 CBCR-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 CBCR-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 CBCR-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 CBCR-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 CBCR-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis CBCR-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 CBCR-VG
CBCR-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG) Fundstelle