§ 6 CBCR-VG Berichtspflichten für Zweigniederlassungen

CBCR-VG - CBCR-Veröffentlichungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vertreter einer Zweigniederlassung (§ 2 Z 2) eines Unternehmens, das entwederDie Vertreter einer Zweigniederlassung (Paragraph 2, Ziffer 2,) eines Unternehmens, das entweder
    1. 1.Ziffer einsein verbundenes Unternehmen einer Unternehmensgruppe ist, deren oberstes Mutterunternehmen
      1. a.Litera anicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und
      2. b.Litera bdie Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt unddie Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt und
      3. c.Litera ckeine Tochtergesellschaft im Sinn des § 5 hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt; oderkeine Tochtergesellschaft im Sinn des Paragraph 5, hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt; oder
    2. 2.Ziffer 2ein unverbundenes Unternehmen ist, das die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt;ein unverbundenes Unternehmen ist, das die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt;
    müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens (Z 1) oder des unverbundenen Unternehmens (Z 2) innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß § 11 einreichen.müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens (Ziffer eins,) oder des unverbundenen Unternehmens (Ziffer 2,) innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß Paragraph 11, einreichen.
  2. (2)Absatz 2,Stehen einer solchen Zweigniederlassung die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 2 und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, müssen die Vertreter das oberste Mutterunternehmen (Abs. 1 Z 1) oder das unverbundene Unternehmen (Abs. 1 Z 2) auffordern, ihnen diese Informationen zu liefern. Wenn das aufgeforderte Unternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß § 11 einreichen.Stehen einer solchen Zweigniederlassung die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, müssen die Vertreter das oberste Mutterunternehmen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder das unverbundene Unternehmen (Absatz eins, Ziffer 2,) auffordern, ihnen diese Informationen zu liefern. Wenn das aufgeforderte Unternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß Paragraph 11, einreichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 betreffen nur Zweigniederlassungen, deren Umsatzerlöse den in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB (unter Berücksichtigung des § 221 Abs. 7 UGB) genannten Schwellenwert in den letzten zwei Geschäftsjahren überschritten haben. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.Die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 betreffen nur Zweigniederlassungen, deren Umsatzerlöse den in Paragraph 221, Absatz eins, Ziffer 2, UGB (unter Berücksichtigung des Paragraph 221, Absatz 7, UGB) genannten Schwellenwert in den letzten zwei Geschäftsjahren überschritten haben. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.
  4. (4)Absatz 4,Unterliegen die Vertreter einer Zweigniederlassung den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben; liegt eine Befreiung nach Abs. 3 vor, ist dies ebenso bekannt zu geben.Unterliegen die Vertreter einer Zweigniederlassung den Verpflichtungen nach Absatz eins und 2, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 280 a, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben; liegt eine Befreiung nach Absatz 3, vor, ist dies ebenso bekannt zu geben.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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