§ 18 CBCR-VG Inkrafttreten, Verordnungsermächtigung

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes finden sich folgende Staaten auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke:
    1. 1.Ziffer einsAnhang I: Amerikanisch-Samoa; Anguilla; Antigua und Barbuda; Fidschi; Guam; Palau; Panama; Russland; Samoa; Trinidad und Tobago; Amerikanische Jungferninseln; Vanuatu.
    2. 2.Ziffer 2Anhang II: Armenien; Belize; Britische Junfgerninseln; Costa Rica; Curaçao; Eswatini, Malaysia; Seychellen; Türkei; Vietnam.
    Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung eine Änderung dieser Länderliste kundzumachen. (Anm. 1)Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung eine Änderung dieser Länderliste kundzumachen. Anmerkung eins, )
  3. (3)Absatz 3,§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(_________________________

Anm. 1: vgl. Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2025, BGBl. II Nr. 246/2025)Anmerkung eins, : vergleiche Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2025,)

Stand vor dem 19.02.2026

In Kraft vom 18.07.2024 bis 19.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes finden sich folgende Staaten auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke:
    1. 1.Ziffer einsAnhang I: Amerikanisch-Samoa; Anguilla; Antigua und Barbuda; Fidschi; Guam; Palau; Panama; Russland; Samoa; Trinidad und Tobago; Amerikanische Jungferninseln; Vanuatu.
    2. 2.Ziffer 2Anhang II: Armenien; Belize; Britische Junfgerninseln; Costa Rica; Curaçao; Eswatini, Malaysia; Seychellen; Türkei; Vietnam.
    Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung eine Änderung dieser Länderliste kundzumachen. (Anm. 1)Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung eine Änderung dieser Länderliste kundzumachen. Anmerkung eins, )
  3. (3)Absatz 3,§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(_________________________

Anm. 1: vgl. Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2025, BGBl. II Nr. 246/2025)Anmerkung eins, : vergleiche Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2025,)

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