§ 28 ZASS-AV Abschlussprüfungsprotokoll

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder und der Beobachter/innen der Prüfungskommission,
    2. 2.Ziffer 2Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
    3. 3.Ziffer 3Name des/der Teilnehmers/-in,
    4. 4.Ziffer 4Prüfungsfragen und
    5. 5.Ziffer 5Leistungsbeurteilung.
  2. (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder und der Beobachter/innen der Prüfungskommission,
    2. 2.Ziffer 2Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
    3. 3.Ziffer 3Name des/der Teilnehmers/-in,
    4. 4.Ziffer 4Prüfungsfragen und
    5. 5.Ziffer 5Leistungsbeurteilung.
  2. (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

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