§ 34 ZASS-AV Prüfungskommission

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vom Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Leitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
    2. 2.Ziffer 2ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer, der mit Prophylaxeangelegenheiten befasst ist, oder dessen/deren Stellvertretung,
    3. 3.Ziffer 3eine Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
  2. (2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und anwesend sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vom Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Leitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
    2. 2.Ziffer 2ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer, der mit Prophylaxeangelegenheiten befasst ist, oder dessen/deren Stellvertretung,
    3. 3.Ziffer 3eine Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
  2. (2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und anwesend sind.

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