§ 3 KIG 2025 Berichtspflicht

Kommunalinvestitionsgesetz 2025

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung sowie den nötigen Anleitungen der Gemeinden ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
  2. (2)Absatz 2,Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen legt dem zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht über den Vollzug vor. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen.
  3. (3)Absatz 3,Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses und dessen Überweisung an die Gemeinde obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses, allerdings werden 40% des jeder Gemeinde höchstens zustehenden Zuschusses frühestens ab dem 1. Jänner 2025, weitere 30% ab dem 1. Jänner 2026 und weitere 30% ab dem 1. Jänner 2027 ausbezahlt.
  4. (4)Absatz 4,Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Dezember 2029, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.
  5. (5)Absatz 5,Von nicht in Anspruch genommenen und gemäß Abs. 4 rückerstatteten Beträgen fließen ein Drittel in den Strukturfonds gemäß § 26 FAG 2024 und verbleiben zwei Drittel beim Bund.Von nicht in Anspruch genommenen und gemäß Absatz 4, rückerstatteten Beträgen fließen ein Drittel in den Strukturfonds gemäß Paragraph 26, FAG 2024 und verbleiben zwei Drittel beim Bund.
  6. (1)Absatz eins,Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
    1. 1.Ziffer einsder Bürgermeister dem Gemeinderat
      1. a)Litera abis 31. Dezember 2027 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,
      2. b)Litera binsoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2029 über die Verwendung der Mittel
      für Investitionen in Projekte, mit denen im Zeitraum vom 15. September 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 begonnen wurde bzw. begonnen werden wird, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in die Energiewende und in die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen berichtet, wobei diese Berichte auch die Verwendung der Mittel in Investitionen in den digitalen Wandel umfassen,
    2. 2.Ziffer 2diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Z 1 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, unddiese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Ziffer eins, auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und
    3. 3.Ziffer 3die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Z 1 und 2 informiert.die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Ziffer eins und 2 informiert.
  7. (2)Absatz 2,Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Absatz eins, durch die Gemeinden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 23.07.2024 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung sowie den nötigen Anleitungen der Gemeinden ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
  2. (2)Absatz 2,Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen legt dem zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht über den Vollzug vor. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen.
  3. (3)Absatz 3,Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses und dessen Überweisung an die Gemeinde obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses, allerdings werden 40% des jeder Gemeinde höchstens zustehenden Zuschusses frühestens ab dem 1. Jänner 2025, weitere 30% ab dem 1. Jänner 2026 und weitere 30% ab dem 1. Jänner 2027 ausbezahlt.
  4. (4)Absatz 4,Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Dezember 2029, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.
  5. (5)Absatz 5,Von nicht in Anspruch genommenen und gemäß Abs. 4 rückerstatteten Beträgen fließen ein Drittel in den Strukturfonds gemäß § 26 FAG 2024 und verbleiben zwei Drittel beim Bund.Von nicht in Anspruch genommenen und gemäß Absatz 4, rückerstatteten Beträgen fließen ein Drittel in den Strukturfonds gemäß Paragraph 26, FAG 2024 und verbleiben zwei Drittel beim Bund.
  6. (1)Absatz eins,Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
    1. 1.Ziffer einsder Bürgermeister dem Gemeinderat
      1. a)Litera abis 31. Dezember 2027 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,
      2. b)Litera binsoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2029 über die Verwendung der Mittel
      für Investitionen in Projekte, mit denen im Zeitraum vom 15. September 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 begonnen wurde bzw. begonnen werden wird, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in die Energiewende und in die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen berichtet, wobei diese Berichte auch die Verwendung der Mittel in Investitionen in den digitalen Wandel umfassen,
    2. 2.Ziffer 2diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Z 1 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, unddiese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Ziffer eins, auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und
    3. 3.Ziffer 3die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Z 1 und 2 informiert.die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Ziffer eins und 2 informiert.
  7. (2)Absatz 2,Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Absatz eins, durch die Gemeinden.

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