Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
1.Ziffer einsder Bürgermeister dem Gemeinderat
a)Litera abis 31. Dezember 2027 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,
b)Litera binsoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2029 über die Verwendung der Mittel
für Investitionen in Projekte, mit denen im Zeitraum vom 15. September 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 begonnen wurde bzw. begonnen werden wird, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in die Energiewende und in die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen berichtet, wobei diese Berichte auch die Verwendung der Mittel in Investitionen in den digitalen Wandel umfassen,
2.Ziffer 2diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Z 1 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, unddiese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Ziffer eins, auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und
3.Ziffer 3die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Z 1 und 2 informiert.die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Ziffer eins und 2 informiert.
(2)Absatz 2,Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Absatz eins, durch die Gemeinden.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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