§ 1 KIG 2025 Ziel und Zweck

Kommunalinvestitionsgesetz 2025

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsseeine Finanzzuweisung.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 23.07.2024 bis 30.06.2025

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsseeine Finanzzuweisung.

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