§ 39 ZASS-AV Anpassungslehrgang

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs. Er ist im Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 ZÄG durchzuführen.Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs. Er ist im Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, ZÄG durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zulassungswerber/innen sind im Rahmen des Anpassungslehrgangs insbesondere zu Tätigkeiten heranzuziehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern fachlich erforderlich hat der Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz einherzugehen. Die Zulassungswerber/innen sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist zu überprüfen und gemäß §§ 15 oder 31 zu dokumentieren.Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist zu überprüfen und gemäß Paragraphen 15, oder 31 zu dokumentieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs. Er ist im Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 ZÄG durchzuführen.Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs. Er ist im Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, ZÄG durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zulassungswerber/innen sind im Rahmen des Anpassungslehrgangs insbesondere zu Tätigkeiten heranzuziehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern fachlich erforderlich hat der Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz einherzugehen. Die Zulassungswerber/innen sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist zu überprüfen und gemäß §§ 15 oder 31 zu dokumentieren.Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist zu überprüfen und gemäß Paragraphen 15, oder 31 zu dokumentieren.

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