§ 5a ABBAG-Gesetz Übergangsbestimmung

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999

Bis zum Inkrafttreten Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist das Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ist das Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 2, sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999

Bis zum Inkrafttreten Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist das Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ist das Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 2, sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden.

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