§ 6c ABBAG-Gesetz (weggefallen)

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
Abweichend von § 1346 Abs. 2 ABGB§ 6c ABBAG-Gesetz bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach § 2 Abs. 2a übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlungseit 31.07.2024 weggefallen. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen. Abweichend von Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach Paragraph 2, Absatz 2 a, übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.07.2024
Abweichend von § 1346 Abs. 2 ABGB§ 6c ABBAG-Gesetz bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach § 2 Abs. 2a übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlungseit 31.07.2024 weggefallen. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen. Abweichend von Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach Paragraph 2, Absatz 2 a, übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

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