§ 21 FMaG 2016 Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstelle

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
    1. 1.Ziffer einsjede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems,
    2. 2.Ziffer 2alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
    3. 3.Ziffer 3jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
    4. 4.Ziffer 4auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
    zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Die Konformitätsbewertungsstelle hat den übrigen Konformitätsbewertungsstellen, die auf Grundlage der Richtlinie 2014/53/EU notifiziert wurden, und die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen, welche dieselben Funkanlagen betreffen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
    1. 1.Ziffer einsjede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems,
    2. 2.Ziffer 2alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
    3. 3.Ziffer 3jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
    4. 4.Ziffer 4auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
    zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Die Konformitätsbewertungsstelle hat den übrigen Konformitätsbewertungsstellen, die auf Grundlage der Richtlinie 2014/53/EU notifiziert wurden, und die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen, welche dieselben Funkanlagen betreffen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

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